Wer sich selbständig macht, sollte auch an die Abfertigung Neu denken. Es bestehen drei Möglichkeiten für Neugründer, mit der Valida Vorsorgekasse ein Vertragsverhältnis über die Abfertigung Neu einzugehen:
1. Mitarbeitervorsorge
Neugründer müssen bis sechs Monate nach Anstellung des ersten Mitarbeiters eine Betriebliche Vorsorgekasse – wie beispielsweise die Valida – auswählen. Wer diese Frist versäumt, wird vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger einer Kasse zugewiesen.
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Abfertigung Neu für Dienstgeber
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2. Verpflichtende Selbständigenvorsorge (Ein-Personen-Unternehmen)
Für Selbständige mit GSVG-Pflichtkrankenversicherung gilt ebenso die Frist von sechs Monaten für die Wahl einer Vorsorgekasse für die verpflichtende Abfertigung Neu.
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Abfertigung Neu für Selbständige
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3. Freiwillige Selbständigenvorsorge
Für Freiberufler ist die Abfertigung Neu nicht verpflichtend. Sie können binnen 12 Monaten ab Beginn der Selbständigkeit eine Vorsorgekasse auswählen; danach besteht keine Möglichkeit mehr, vom System Abfertigung Neu zu profitieren. Freiberufler sind im GSVG nicht pflichtversichert. Die häufigsten Freiberufler-Gruppen sind Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Landwirte und Forstwirte.
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Abfertigung Neu für freiberuflich Selbständige
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Abfertigung Neu für Ärzte
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Abfertigung Neu für Notare und Rechtsanwälte
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Abfertigung Neu für Landwirte
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