Mitarbeitervorsorge (Abfertigung NEU)

In der Mitarbeitervorsorge wählen Unternehmer:innen eine Betriebliche Vorsorgekasse für die Abfertigung Neu ihrer Mitarbeiter:innen. Neugründer:innen können sich für die Valida Vorsorgekasse entscheiden. Unternehmen, die sich vorerst für eine andere Vorsorgekasse entschieden haben, können jederzeit und unkompliziert zur Valida wechseln. 

Neuvertrag abschließen – betriebliche Vorsorge für Mitarbeiter:innen

Wechsel Vorsorgekasse - Eine junge Frau in einem orangefarbenen Pullover lehnt lachend an einer Wand, während im Hintergrund Kollegen in einem Büro zusammenarbeiten

Für alle Mitarbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnis ab 01.01.2003 begonnen hat, gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Das bedeutet, Sie wählen als Arbeitgeber:in fristgerecht eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) aus und zahlen für diese Arbeitnehmer:innen – unter Berücksichtigung eines beitragsfreien ersten Monats – monatlich 1,53 % von deren Bruttomonatsentgelt (nach § 49 ASVG) in die gewählte BVK ein. 

  • Die Beiträge werden mit den monatlichen Krankenkassenbeiträgen abgeführt und an die betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet.
  • Die Beiträge sind von der Lohnsteuer befreit.
  • Sie müssen für Ihre Mitarbeiter:innen so lange Beiträge zahlen, wie Entgeltansprüche bestehen.

Damit ist die Mitarbeitervorsorgekasse in Österreich ein zentraler Baustein der betrieblichen Vorsorge. 

Wie funktioniert der Antrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge?

Valida bietet zwei einfache Wege zur Antragstellung:

  • Direkt online unter vorsorgeportal.valida.at/vorsorgeantrag – einfach das Formular ausfüllen:
    – Für Selbständige den Antrag zur Selbständigenvorsorge
    – Für Unternehmen mit Mitarbeiter:innen den Antrag zur Mitarbeitervorsorge
  • Über Raiffeisenbanken – ein:e Berater:in stellt den Beitrittsantrag zur Verfügung.

Benötigt werden nur Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten und – bei Mitarbeiteranmeldung – die Beitragskontonummer der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sowie die Unternehmensdaten.

Ihre Vorteile mit der Valida Vorsorgekasse

Vorteile der Mitarbeitervorsorge mit der Valida Vorsorgekasse

Der gesamte Antrag ist schnell erledigt – kein unnötiger Papierkram. Mit Valida wissen Sie die Vorsorge Ihrer Mitarbeiter:innen in guten Händen:

  • Langjährig stabile Veranlagungsergebnisse,
  • starker Fokus auf Sicherheit und
  • nachhaltige Veranlagung zeichnen Valida aus.

Online-Vorsorgeantrag bei Valida einfach erklärt

Bei Neugründung und Anstellung Ihrer ersten Mitarbeiter:innen muss eine Entscheidung getroffen werden: Die Wahl einer betrieblichen Vorsorgekasse für die Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu). Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Erklärvideo.

Treffen Sie Ihre eigene Wahl

Neugründer:innen müssen bis sechs Monate nach Anstellung des ersten Mitarbeiters oder der ersten Mitarbeiterin eine betriebliche Vorsorgekasse – wie beispielsweise die Valida – auswählen.

Sollten Sie auf die Anmeldung vergessen, muss der Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Vorsorgekasse für Sie auswählen. Um unerwünschte Zuweisungen zu vermeiden, geben Sie uns bitte immer alle Beitragskontonummern bekannt – Sie erhalten diese von der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Ein Wechsel der Vorsorgekasse ist jährlich bis 30.06. möglich.

 

Wichtige Info für Neugründer:innen

Die wichtigsten Punkte zur Mitarbeitervorsorge

Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse

Die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) erfolgt grundsätzlich über den Vorschlag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse nach Beratung mit dem Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung.

In Betrieben ohne Betriebsrat wählt die:der Arbeitgeber:in eine BVK. Er muss seine Mitarbeiter:innen binnen einer Woche einzeln über die geplante Auswahl schriftlich informieren.

Achtung: Ein Aushang reicht nicht aus. Nach Erhalt der Information haben Mitarbeiter:innen eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Erhebt mindestens ein Drittel in dieser Zeit Einspruch, muss eine andere BVK vorgeschlagen werden, andernfalls gilt die Wahl des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Bei Nichteinigung ist die Schlichtungsstelle anzurufen.

Die ausgewählte BVK muss am Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag festgehalten werden (§ 2 Abs. 2 Z 13 AVRAG), und die Beiträge sind am Lohnzettel anzuführen.

Nachdem sich die:der Arbeitgeber:in mit Mitarbeiter:innen/Betriebsrat auf die Valida Vorsorgekasse geeinigt hat, wird ein Beitrittsantrag ausgefüllt und übermittelt – über die:den Betreuer:in vor Ort (Raiffeisenbanken, UNIQA-Zweigstellen) oder direkt an die Valida:
Valida Plus AG, Postfach 172, 1000 Wien

Bitte vergessen Sie nicht im Antrag sämtliche Beitragskontonummern anzuführen, denn diese müssen durch die Valida beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingemeldet werden. Ohne Beitragskontonummern ist ein Vertragsabschluss nicht möglich.

Nach der Bearbeitung des Antrags erhält die:der Arbeitgeber:in die Vertragspolizze zugesandt. Spätestens mit der ersten Eintrittsmeldung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin muss eine formlose Meldung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger geschickt werden.

Wichtig dabei ist auch die Angabe der BVK-Leitzahl (Valida Plus: 71300).

Ab Vertragsbeginn leistet die:der Arbeitgeber:in für jede:n Mitarbeiter:in monatlich einen Beitrag von 1,53% des Bruttomonatsentgeltes. Diese Beiträge werden mit den monatlichen Krankenkassenbeiträgen abgeführt und von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) an uns weitergeleitet.

Anspruch auf das Vorsorgekapital besteht für Mitarbeiter:innen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Alternativtext
Persönliche und kompetente Beratung für Arbeitgeber:innen

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Häufig gestellte Fragen zur Mitarbeitervorsorge

Die Mitarbeitervorsorge (= Abfertigung Neu) gilt nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) für privatrechtliche Dienstverhältnisse mit Anstellungsbeginn nach dem 31.12.2002. Dazu zählen Arbeiter:innen, Angestellte (natürlich auch teilzeit- und geringfügig beschäftigte Personen), Saisonarbeitskräfte, Lehrlinge, Freie Dienstnehmer:innen und fallweise Beschäftigte.

Werkvertragsnehmer:innen, echte Volontäre, Heimarbeiter:innen und Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Recht unterliegen sind nicht berechtigt Beiträge zu leisten.

Arbeitgeber:innen bezahlen Beiträge in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts – einschließlich aller Sonderzahlungen - in die Mitarbeitervorsorge. Die Beitragszahlung beginnt ab dem zweiten Beschäftigungsmonat, der erste Monat ist beitragsfrei (Probemonat).

Sie haben noch weitere Fragen?

In unserem ausführlichen FAQ-Bereich zur Vorsorgekasse finden Sie viele weitere Antworten rund um dieses Thema. Falls Ihre Frage hier nicht dabei war oder Sie mehr erfahren möchten, lohnt sich ein Blick in die vollständige Übersicht – kompakt, hilfreich und stets aktuell.