FAQs zur Pensionskasse

Sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Valida selbst wird auf höchstmögliche Sicherheit und Sparsamkeit größter Wert gelegt.

Folgende Bestimmungen sollen diese Vorgabe sicherstellen:

  • Trennung des Vermögens der (zukünftigen) Pensionen und der Pensionskassen-Aktiengesellschaft. Die angesparten Beiträge werden grundsätzlich nur für Pensionen verwendet.
  • Interne und externe Kontrollorgane (wie Prüfaktuar:innen, Staatskommissär:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und Finanzmarktaufsicht) überwachen die Valida laufend auf Sparsamkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.
  • Professionelle Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • Pufferwirkung durch Schwankungsrückstellung.

Sobald ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter:innen Pensionskassen-Beiträge leistet, können diese in der Regel ihre künftige Pension durch die Zahlung von freiwilligen Eigenbeiträgen erhöhen.

Eigenbeiträge können maximal in der Höhe der Arbeitgeberbeiträge geleistet werden. Wird das „1.000-Euro-Prämienmodell“ in Anspruch genommen, sind – unabhängig von der Höhe der Arbeitgeberbeiträge – Eigenbeiträge bis zu 1.000 € p.a. möglich.

Ja, Sie bestimmen, wie lange Sie Eigenbeiträge leisten möchten. Sie können Ihre Beiträge ohne Angabe von Gründen zur Gänze einstellen bzw. aussetzen oder einschränken. Bitte beachten Sie: Nach Aussetzen oder Einschränken der Beiträge ist eine Erhöhung erst wieder nach mindestens zwei Jahren möglich.

Für die steuerliche Nutzung von Eigenbeiträgen gibt es eine Möglichkeit:

  • „1.000-Euro-Prämienmodell“
    Für Eigenbeiträge im Rahmen des Prämienmodells erhalten Sie eine Prämie in Höhe von 4,25%. Die Pension aus diesen Beiträgen ist zu 100% steuerfrei. Sie füllen den Prämienantrag einmal aus. Die Valida beantragt die Prämie und schreibt sie jährlich Ihrem Valida-Pensionskonto gut.

Die bereits geleisteten Beiträge bleiben dem Begünstigten auf jeden Fall erhalten.

Über das Kapital kann gemäß den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes (§ 5) verfügt werden. (siehe dazu auch die Frage – Was passiert, wenn mein Arbeitsverhältnis vor Pensionsantritt endet?)

Die folgenden bestehenden Pensionslösungen können steuerbegünstigt in die Pensionskasse übertragen werden:

  • Guthaben aus einer betrieblichen Vorsorgekasse („Abfertigung Neu“)
  • Guthaben bei einer in-/oder ausländischen Pensionskasse oder ähnlichen Vorsorgeeinrichtung
  • Guthaben aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

Wie hoch die jährliche Pensionsleistung sein wird, ist im Wesentlichen von folgenden Einflussgrößen abhängig:

  • Beiträge
    Neben der tatsächlichen Beitragshöhe ist die Höhe der Pension auch davon abhängig, wie lange Beiträge eingezahlt wurden. Je länger Beiträge geleistet werden, desto höher wird die Pension sein und umgekehrt. Mit freiwilligen eigenen Beiträgen kann die Betriebspension noch erhöht werden.
  • Leistungspaket
    In der Vereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (meist vertreten durch den Betriebsrat) geschlossen wird, gibt es Regelungen über die Höhe der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension.
  • Kapitalmarkt
    Das auf Ihrem Pensionskonto vorhandene Pensionskapital wird von der Valida verwaltet und - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - am Kapitalmarkt veranlagt.
  • Rechnungszins
    Der Rechnungszins ist eine mathematische Hilfsgröße mit dem in einer Pensionskasse die zu erwartenden Leistungen bzw. die notwendigen Beiträge versicherungsmathematisch errechnet werden. Der Rechnungszins entspricht jenem Wert, der erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die Pensionskassen-Leistungen zumindest nominell gleich bleiben.

Da Veranlagungsergebnisse erfahrungsgemäß sehr stark schwanken, hat der Gesetzgeber einen Glättungsmechanismus vorgesehen: die Schwankungsrückstellung (siehe dazu auch die Frage "Was ist eine Schwankungsrückstellung?")

Damit sich Schwankungen an den Kapitalmärkten nicht unmittelbar auf die Pensionshöhe auswirken, wird eine Schwankungsrückstellung gebildet.

Diese Schwankungsrückstellung ist so etwas wie ein Reservekanister beim Auto. In Jahren mit hohen Erträgen an den Kapitalmärkten wird dieser Kanister aufgefüllt, um in Jahren mit geringeren Erträgen eine Reserve zu haben.

Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erhalten jährlich eine Kontoinformation. Darin werden sie über die einbezahlten Beiträge und die daraus zu erwartende Pension informiert. Darüber hinaus sind darin zahlreiche Erklärungen und umfassende Informationen zur Veranlagung enthalten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Pensionsantritt bleibt das Kapital aus Arbeitgeber-Beiträgen für Sie erhalten, wenn die sogenannte Unverfallbarkeitsfrist erfüllt ist. Diese Frist wird in der Pensionsvereinbarung festgelegt (0 bis maximal 3 Jahre).

Arbeitnehmerbeiträge sind immer sofort unverfallbar.

Das Kapital kann daraufhin unter anderem wie folgt verwendet werden (gemäß § 5 (2) Betriebspensionsgesetz):

  • Fortsetzen mit eigenen Beiträgen
  • Umwandlung in eine beitragsfreie Anwartschaft
  • Übertragung in die Pensionskasse oder die Betriebliche Kollektivversicherung eines neuen Arbeitgebers
  • Barabfindung (Einmalauszahlung), sofern die Abfindungsgrenze nicht überschritten wird

Barabfindung

Ob eine Barabfindung gemäß Gesetz möglich ist, ist von der Höhe Ihres Anspruches abhängig. Ein Richtwert für die Höhe Ihrer Betriebspensionsansprüche, ist der in Punkt 11. Ihrer aktuellen Kontoinformation angeführte Kapitalstand zum genannten Stichtag.

Allfällig gutgeschriebene Prämien gemäß § 108 a EStG (1.000-EUR-Prämienmodell) sind bei Kapitalabfindungen vom Steuerpflichtigen zurückzuzahlen Die Überweisung des Abfindungsbetrages erfolgt somit abzüglich der erstatteten Einkommensteuer.

Damit wir die Überweisung durchführen können, geben Sie uns bitte Ihre vollständigen Kontoinformationen (IBAN, BIC, Kontobezeichnung) bekannt.

Hinweis zur Lohnsteuerpflicht: Die Übertragung der unverfallbaren Ansprüche insbesondere in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht oder ausländische Altersversorgungseinrichtung, die nicht als Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG geführt ist, ist nicht von der Lohnsteuerpflicht nach § 26 Z 7 lit. c Einkommensteuergesetz befreit. Der Übertragungsbetrag ist von der übertragenden Stelle als Pensionsabfindung in Abhängigkeit von der Höhe gemäß § 67 Abs 8 lit. e Einkommensteuergesetz bzw. § 124b Z 53 Einkommensteuergesetz zu versteuern.

Auszug aus dem Betriebspensionsgesetz (BPG):

§ 5 Abs. 2 BPG

Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gem. Abs. 1a in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; im Falle einer beitragsorientierten Zusage sind zusätzlich die anteiligen Veranlagungsbeiträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall zu berücksichtigen;

2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist;

2.a.die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in eine Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder eine prämienfreie Versicherung veranlagt wird, verlangen, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, für den/die Arbeitnehmer/in eine Pensionskassenzusage oder eine betriebliche Kollektivversicherung abzuschließen;

3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gem. Abs. 1a in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;

4. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gem. Abs. 1a in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;

5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.

 

§ 5 Abs. 3 BPG

Gibt der/die Arbeitnehmer/in binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs.
2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich bei einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen waren.

 

§ 5 Abs. 4 BPG

Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gem. Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

 

Auszug aus dem Pensionskassengesetz (PKG):

§ 5 Z 4 PKG

Einrichtung: die ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist;

4a Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

 

Auszug aus dem Pensionskassenvorsorgesetz (PKVG):

gilt für Personen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen

§ 7 Abs. 2 PKVG

Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990; eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.

 

§ 7 Abs. 3 PKVG

Nach dem Ende des Anspruches auf Bezug nach dem BBG kann der Anwartschaftsberechtigte

1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen;

2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;

3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;

4. die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.

 

§ 7 Abs. 4 PKVG

Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 3 Z 3), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs. 3 Z 1) zugrunde zu legen waren.

 

Extract from Company Pension Act (BPG):

Sec. 5 para. 2 of the BPG

After the employment is terminated, the employee can

1. demand the conversion of the vesting amount pursuant to para. 1a into a pension expectancy exempt from contributions; when the claim event occurs, the beneficiary has a claim against the pension fund under the pension expectancy exempt from contributions; in the event of a defined contribution commitment the pro-rata investment earnings and pro-rata actuarial profits or losses up to the claim event must additionally be taken into consideration;

2. demand the transfer of the vesting amount pursuant to para. 1a to the pension fund or to an institution pursuant to sec. 5 subpara. 4 of the Pensionskassen Act (PKG) or to a company collective insurance or to a group pension scheme of a new employer or to a pension insurance without redemption right, to an institution of supplemental pension insurance pursuant to sec. 479 of the General Social Security Act (ASVG) or to a pension institution designed as a funded pension scheme pursuant to sec. 173 para. 2 of the Act on the Professions of Chartered Accountants and Tax Consultants (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG), Federal Law Gazette (BGBl.) I No. 58/1999, pursuant to sec. 50 para. 3 of the Act on Attorneys at Law (Rechtsanwaltsordnung, RAO), Imperial Law Gazette (RGBl.) No. 96/1868, or pursuant to sec. 41 para. 4 of the General Salary Fund Act of 2002 (Gehaltskassengesetz 2002), Federal Law Gazette I No. 154/2001, if at the time of the transfer the employee has a pension expectancy or is a beneficiary;

2.a. demand the transfer of the vesting amount pursuant to para. 1a to a pension fund or to an institution pursuant to sec. 5 subpara. 4 of the PKG or to a company collective insurance where a vested expectancy or paid-up insurance is already being invested for the employee if the new employer has no intention of making a pension fund commitment to, or taking out a company collective insurance for, the employee;

3. demand the transfer of the vesting amount pursuant to para. 1a to a direct commitment of a new employer if a change in employers takes place while the pension entitlements from the previous employment within a group are retained;

4. demand the transfer of the vesting amount pursuant to para. 1a to a foreign pension institution if the employee permanently moves his place of work abroad;

5. demand a continuation only with own contributions if

contributions were made for at least five years because of a commitment or if there is a change of employers within a group.

 

Sec. 5 para. 3 of the BPG

If the employee does not make a declaration concerning the utilisation of his vesting amount pursuant to para. 1a within six months, this shall be converted into a pension expectancy exempt from contributions (para. 2 subpara. 1). If the employee at a later date demands the transfer of that pension expectancy to the pension fund or to an institution pursuant to sec. 5 subpara. 4 of the PKG or to a company collective insurance or to a group pension scheme of a new employer or to a pension insurance without redemption right, to an institution of supplemental pension insurance pursuant to sec. 479 of the ASVG or to a pension institution designed as a funded pension scheme pursuant to sec. 173 para. 2 of the WTBG, pursuant to sec. 50 para. 3 of the RAO, pursuant to sec. 41 para. 4 of the Gehaltskassengesetz 2002 or to a foreign pension institution (para. 2 subpara. 4), the expectancy shall be converted into a vesting amount again. In the case of a defined contribution commitment, this is calculated according to the same calculation rules that were to be applied for the calculation of the vesting amount upon termination of the employment taking into account the pro-rata investment earnings and the pro-rata actuarial profits or losses up to the time of the transfer.

 

Sec. 5 para. 4 of the BPG

Provided that the vesting amount pursuant to para. 1a at the time the employment is terminated does not exceed the amounts resulting from sec. 1 para. 2 and 2a of the PKG, respectively, the employee’s claims may be settled by a lump-sum amount; lump-sum settlement shall be effected if the employee so demands. If no lump-sum settlement pursuant to sentence one is effected, it can be agreed by and between the pension fund and the employee until the expiration of twelve months following the end of the employment that the pension expectancy exempt from contributions pursuant to sec. 5 para. 3, first sentence, shall be converted into a vesting amount again and settled by a lump-sum amount. Sec. 5 para. 3, last sentence, shall apply to the calculation of the vesting amount mutatis mutandis.

 

Extract from the Pensionskassen Act (PKG):

Sec. 5 subpara. 4 of the PKG

Institution shall mean an institution for occupational retirement provision (IORP) which operates, irrespective of its legal form, on a funded basis and which has been established separately from the employer for the purpose of providing Pensionskasse business subject to adherence to relevant labour and social law provisions and carrying out activities directly arising therefrom, and which has been licensed by the competent supervisory authority of the home member state pursuant to the provisions of Directive 2003/41/EC, and whose prerequisites for the operation have been approved by the competent supervisory authority of the home member state;

4.a. Member state shall mean every state belonging to the European Economic Area;

Sobald Ihr Arbeitgeber uns Ihre Dienstbeendigung meldet, können Sie Ihre Pension bequem online über das Valida Vorsorgeportal beantragen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Antragsformular auch per Post zu.

Eine Pensionskassenvorsorge sieht gemäß Gesetz regelmäßige Pensionszahlungen vor. Ausgenommen davon sind lediglich Anwartschaften, die ein geringes Pensionskapital haben. Wenn Ihr Pensionsguthaben bei Anfall einer Pensionskassenleistung oder bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses unter der Abfindungsgrenze liegt, wird es in Form einer Einmalzahlung abgefunden. In allen anderen Fällen ist nur eine laufende Pensionszahlung möglich.

Ja. Eine Änderung der Pension im beitragsorientierten Modell ist im Wesentlichen vom Veranlagungsergebnis abhängig. In der Pensionsvereinbarung wird unter anderem ein Rechnungszinssatz festgelegt, der als rechnerische Hilfsgröße dient. Erwirtschaftet eine Pensionskasse in einem Jahr genau diesen Prozentsatz, so wird in der Regel im Folgejahr die Pension in gleicher Höhe ausgezahlt wie im Vorjahr.

Wird ein höheres Ergebnis als der Rechnungszins erwirtschaftet, so können die Pensionen erhöht werden. Im Falle eines niedrigeren Ergebnisses als der Rechnungszins kann es zu einer Verringerung der Pensionen kommen.

Damit die Pension nicht allzu großen Schwankungen unterliegt, wird dieser Effekt durch eine über mehrere Jahre gebildete Schwankungsrückstellung ausgeglichen.

In der Pensionsvereinbarung kann allerdings auch ein leistungsorientiertes Modell vereinbart werden. In diesem Fall gleicht der Arbeitgeber die Schwankungen am Kapitalmarkt mit seinen Beitragszahlungen aus.

In welcher Höhe die Betriebspension zur Versteuerung herangezogen wird, ist davon abhängig aus welchen Beiträgen sie angespart wurde.

  • Jener Teil, der durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert wurde, ist zur Gänze zu versteuern.
  • Jener Teil, der durch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers finanziert wurde,
    • ist zu 75 % steuerfrei, sofern für die Beiträge nicht das 1.000-Euro-Prämienmodell in Anspruch genommen wurde.
    • ist zu 100 % steuerfrei, sofern für die Beiträge das 1.000-Euro-Prämienmodell in Anspruch genommen wurde.
  • Jener Teil, der durch Übertragungen aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge oder der Abfertigung Neu finanziert wurde, ist zu 100 % steuerfrei.

Werden mehrere Pensionen (z. B. staatliche Pension und Betriebspension) bezogen, werden diese üblicherweise gemeinsam versteuert.

Sprechblasen der Rückfragen

Sie haben noch offene Fragen?

Für individuelle Informationen und Auskünfte zu Ihrem persönlichen Valida Vorsorgekonto kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter +43 1 316 48-7777 oder direkt über unser Kontaktformular.

Unser Kundenservice steht Ihnen gerne (Montag-Donnerstag 9-16 Uhr, Freitag 9-15 Uhr) zur Verfügung.