Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft
Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Gesetzesnovelle ist die Schaffung der sogenannten „Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG)“.
Wir haben dazu die wichtigsten Fragen und Antworten dazu zusammengefasst:
Wann wird die neue Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VG) eingeführt?
Laut Gesetzesänderung werden Vorsorgekassen ab 01.01.2028 die sogenannte Vorsorge-VG anbieten.
Was ist eine Vorsorge-VG genau?
Die Vorsorge-VG ist ein Zusatzangebot der Betrieblichen Vorsorgekassen. Künftig können Arbeitnehmer:innen und Selbständige zwischen dem Verbleib in der Abfertigungs-VG („Abfertigungs-Veranlagungsgemeinschaft“) oder dem Wechsel zur Vorsorge-VG wählen. Die Vorsorge-VG versteht sich dabei als Pensionsvorsorgeprodukt.
Worin besteht der wesentliche Vorteil der Vorsorge-VG?
Nachdem sich der Veranlagungshorizont im Regelfall bis zum Pensionsantritt streckt, kann die Vorsorgekasse das Kapital der Kund:innen langfristig renditeorientiert veranlagen und entsprechend höhere Renditen erwirtschaften.
Wie gestaltet sich der Wechsel zur Vorsorge-VG?
Der Wechsel ist für sämtliche Arbeitnehmer:innen und Selbständige möglich, die aufgrund der Abfertigung Neu ein Konto bei einer Betrieblichen Vorsorgekasse haben, auf das aktuell Beiträge eingezahlt werden.
Dabei wird es sowohl möglich sein,
- das bisherige Guthaben aus der Abfertigung Neu zu übertragen
als auch
- künftige Zahlungen der Vorsorge-VG zu widmen.
Der Wechsel wird voraussichtlich in Folge über das Valida Vorsorgeportal möglich sein.
Bedeutet der Wechsel in die Vorsorge-VG, dass es automatisch zu einer Zusatzpension kommt?
Die Kund:innen in der Vorsorge-VG können zum Pensionsantritt zwischen folgenden beiden Optionen wählen:
- Einmalauszahlung mit 6%igem Steuerabzug.
- Lebenslange, steuerfreie Zusatzpension.
Für die Zusatzpension empfiehlt sich die Übertragung in den bestehenden Pensionskassenvertrag des Arbeitgebers. Wer keinen solchen Vertrag hat, kann den neuen Generalpensionskassenvertrag nutzen.
Was passiert, wenn ein Erwerbstätiger nicht in die Vorsorge-VG wechselt?
Dann bleibt das Kapital in der Abfertigungs-VG und wird von der Betrieblichen Vorsorgekasse des Arbeitgebers veranlagt. In der Abfertigungs-VG sind Einmalauszahlungen beispielsweise nach Arbeitgeberkündigungen möglich. Ebenso ist in der Abfertigungs-VG auch eine Veranlagung des Kapitals bis zum Pensionsantritt möglich.