Klare Verhältnisse in der Bilanz:

Pensionszusagen gehören in die Pensionskasse!

Viele Unternehmen haben sich verpflichtet, Schlüsselkräften und Führungspersonal nach dem Ende ihrer Berufslaufbahn eine lebenslange Pension auszuzahlen. Vielfach sind in solchen Zusagen auch Witwenversorgung und Leistungen im Fall von Invalidität und Berufsunfähigkeit enthalten.

Geschäftsführern und Mitarbeitern, die für den Unternehmenserfolg unverzichtbar sind, finanzielle Stabilität über das Berufsleben hinaus zu garantieren, ist eine sinnvolle Strategie. Sie führt allerdings dazu, dass solche Verpflichtungen auch in Zeiten erfüllt werden müssen, in denen das Unternehmen unter Druck steht oder die Unternehmensentwicklung völlig anders verläuft als damals, als der Betreffende noch für den Unternehmenserfolg mit oder ganz verantwortlich war.

Pensionsverpflichtungen sind daher ein Fremdkörper in der Bilanz. Sie haben mit dem momentanen Erfolg nichts zu tun, belasten alle Jahresergebnisse und sind darüber hinaus noch höchst schwankungsanfällig: Denn steigende und fallende Zinsen verändern die Bewertung dieser Verpflichtungen vielfach radikal. Pensionszusagen gehören zu den Faktoren, die eine Bilanz gründlich beeinflussen können.

Die sauberste Lösung, mit derartigen Verpflichtungen umzugehen, ist, sie im Einvernehmen mit den künftigen Pensionsbeziehern an eine Pensionskasse auszulagern. Dies zu tun, ist ein großer Schritt in Richtung Beweglichkeit des Unternehmens.

Ein großer Teil der Unternehmen hat diesen Schritt schon vollzogen: In den österreichischen Pensionskassen waren Ende 2019 bereits 23,2 Mrd. Euro für Mitarbeiter und Pensionisten österreichischer Unternehmen veranlagt.

Auch für den künftigen Bezieher einer Firmenpension ist das vernünftig: Sobald das Guthaben in eine Pensionskasse übertragen ist, so gilt es rechtlich als Sondervermögen des Begünstigten. In der Leistungsphase bezahlt die Pensionskasse die laufenden Pensionen unabhängig von der finanziellen Situation des (ehemaligen) Arbeitgebers. Der Pensionist erhält seine Firmenpension auch dann, wenn sein ehemaliger Arbeitgeber insolvent ist.

Die Veranlagung der Pensionskassen unterliegt strengen staatlichen Gesetzen und der Kontrolle der Finanzmarktaufsicht. Sie sind auf die sichere Veranlagung von Pensionskapital und die Betreuung der Begünstigten spezialisiert und mit den damit verbundenen Aufgaben täglich befasst.

Unternehmen, die ihre Pensionsverpflichtungen ausgelagert haben, können ab dem folgenden Bilanzstichtag aufatmen: Ab sofort fallen Rückstellungen, Zins- und Risikobewertung, die Aktivierung von Versicherungen sowie Wertpapierdeckung der Pensionsverpflichtung weg. Es gibt keine laufenden Kosten und keine Administration für Pensionszahlungen mehr und die Kosten für die laufenden Beiträge für die Arbeitnehmer sind planbar. Das Unternehmen kann sich auch in der Bilanz wieder voll auf den ureigensten Tätigkeitsbereich konzentrieren.

Eine saubere Lösung also, bei der übrigens auch der Fiskus mitspielt: Im Jahr der Übertragung der steuerlichen Rückstellung an die Pensionskasse ist diese voll absetzbar und bleibt somit bilanzneutral.

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28.09.2020 - September