Pensionskasse oder Vorsorgekasse: Was ist der Unterschied?

Die Geschäftstätigkeiten von Pensionskassen und Vorsorgekassen sehen für Viele auf den ersten Blick sehr ähnlich aus. Bei genauerer Betrachtung sind die beiden Geschäftsfelder aber doch grundlegend verschieden. Wir haben für Sie die wesentlichen Unterschiede zusammengefasst. 

Vorsorgekasse

Geschäftstätigkeit
Die Betrieblichen Vorsorgekassen bestehen seit 2003 und sind für die Abwicklung der Abfertigung Neu für Arbeitnehmer und Selbständige zuständig. 

 

Gesetzliche Verpflichtung
Die Abfertigung Neu ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige verpflichtend. Unternehmen zahlen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (bzw. Selbständige bezahlen für sich selbst) 1,53% des Bruttolohns in eine Betriebliche Vorsorgekasse ihrer Wahl (z.B. Valida) ein. Die Vorsorgekasse muss alle Kunden zu einheitlichen Konditionen servicieren. 

 

Häufigkeit
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung sind sämtliche unselbständig Beschäftigten mit Dienstverträgen ab 1.1.2003 und alle Selbständigen seit 2008 Begünstigte der Abfertigung Neu.

 

Kapitalanlage
Die Betrieblichen Vorsorgekassen sind gesetzlich zu einer 100%igen Brutto-Kapitalgarantie verpflichtet. Das bedeutet, Kunden (fachkundig als Anwartschaftsberechtigte bezeichnet) können kein Kapital verlieren. Der Auszahlungsbetrag muss zumindest gleich hoch sein, wie die Summe der einbezahlten Beiträge. Somit ist die Kapitalanlage der Vorsorgekassen einheitlich konservativ ausgerichtet – das bedeutet, die Vorsorgekassen achten bei der Auswahl ihrer Investitionen in die Kapitalmärkte darauf, nur ein geringes Risiko einzugehen.  

 

Auszahlungsmodalitäten
Arbeitnehmer und Selbständige können ihr Guthaben aus der Abfertigung Neu bis zum Pensionsantritt von der Vorsorgekasse veranlagen lassen, um es für den Zweck einer lebenslangen steuerfreien Zusatzpension in eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung zu übertragen. Ebenso ist es möglich, sich im Falle von Arbeitslosigkeit durch Kündigung das Guthaben einmalig auszahlen zu lassen. 

Pensionskasse

Geschäftstätigkeit

Pensionskassen existieren seit 1990. Damals haben sehr viele Unternehmen die sogenannten Direkten Leistungszusagen (also Pensionszusagen, auf Grundlage derer der Arbeitgeber direkt Pensionen an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leistet) an die Pensionskassen übertragen, um somit ihre Verpflichtungen auszulagern. Pensionskassen administrieren die individuellen Pensionspläne der Unternehmen. Sie veranlagen die Beiträge der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerbeiträge am Kapitalmarkt und leisten laufende Zusatzpensionen an leistungsberechtigte Pensionistinnen und Pensionisten


Gesetzliche Verpflichtung
Pensionskassenlösungen sind keine gesetzliche Verpflichtung, aber in einzelnen Kollektivverträgen vorgesehen. Pensionskassenverträge bieten Unternehmenskunden einen sehr breiten Gestaltungsspielraum.

 

Häufigkeit
Die Pensionskassen erreichen zurzeit leider nur rund ein Fünftel der Arbeitnehmer und bezahlen daher aktuell nur an rund 10% der Pensionisten in Österreich eine laufende Zusatzpension.

 

Kapitalanlage
In der Pensionskasse ist in den jeweiligen Verträgen bzw. arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen die Veranlagungskategorie (z.B. dynamisch, ausgewogen, konservativ) geregelt. Im Falle der dynamischen Veranlagung ist der Aktienanteil und somit auch das Risiko deutlich höher als beispielsweise in der konservativen Veranlagung. Ein höheres Risiko kann sich in guten Kapitalmarktzeiten auf eine dementsprechend höhere Performance auswirken, in schlechten Aktienjahren aber auch zu negativen Ergebnissen führen.

Eine gesetzliche Kapitalgarantie gibt es in der Pensionskasse nicht. 


Auszahlungsmodalitäten
Das Pensionskassengeschäft dient in jedem Fall dem Ziel, Arbeitnehmern später eine kapitalgedeckte Zusatzpension auszubezahlen. Eine Einmalabfindung ist nur in Ausnahmefällen möglich. 

kurzgefasst

  Valida Vorsorgekasse Valida Pensionskasse
Geschäftstätigkeit Abfertigung Neu für Arbeitnehmer und Selbständige  Administration von Pensionskassenverträgen; Veranlagung,
Risikoausgleich, laufende Zusatzpensionen 
Gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber Ja Nein, aber Verpflichtung in einzelnen Kollektivverträgen
geregelt
Höhe der laufenden Beiträge  Einheitlich 1,53% des Bruttolohns In den arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen
(z.B. Betriebsvereinbarung) unterschiedlich geregelt
Konditionen für Kunden Einheitlich In den Verträgen unterschiedlich geregelt
Veranlagung Konservativ – mit Kapitalgarantie, 100% nachhaltige Veranlagung Unterschiedliche Veranlagungskategorien,
keine Kapitalgarantie, Nachhaltigkeitskriterien kommen in der Veranlagung zum Tragen
Ziel Verfügbares Kapital nach Jobverlust oder Zusatzpension Lebenslange Zusatzpension für Arbeitnehmer und potentielle Hinterbliebene (Witwen/er, Waisen)