Rechtliches
Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Pensionsleistung gemäß § 20 Abs 3b
Die Valida Pension verwendet die aktuellen von der Aktuarvereinigung Österreich (AVÖ) veröffentlichten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018- P zur Ermittlung der Pensionsleistung.
Wie auf der Website der Statistik Austria in den Sterbetafeln ersichtlich ist, existieren für Frauen und Männer unterschiedliche Lebenserwartungen. Dies führt zu einem unterschiedlichen Ergebnis bei der Bewertung des Langlebigkeitsrisikos für Frauen und Männer. Aus gleichem Kapital ergeben sich daher unterschiedliche Leistungen.
1. Die Firma der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß § 5 Z 4, der Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde
Valida Pension AG
Mooslackengasse 12
1190 Wien
Österreich
Tel.: 01 316 48 -0
Fax: 01 316 48 -6020
E-Mail: pension@valida.at
Aufsichtsbehörde:
FMA Österreichische Finanzmarktaufsicht
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien
2. Die Rechte und Pflichten der Pensionskasse, des Arbeitgebers sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Pflichten der Pensionskasse
Die Pensionskasse stellt jedem Anwartschaftsberechtigten (AWB) einmal jährlich einen Auszug über erworbene Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der Pensionskasse zur Verfügung. Die Leistungsberechtigten (LB) sind ebenfalls einmal jährlich über die Kapitalentwicklung sowie zusätzlich bei jeder Änderung des Pensionskassenvertrages von der Pensionskasse zu informieren.
Die Pensionskasse übermittelt auf Verlangen dem beitragsleistenden Arbeitgeber oder dem zuständigen Betriebsrat den Rechenschaftsbericht für diejenige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der die Anwartschaften der AWB/LB geführt werden.
Pflichten des Arbeitgebers
Zeitpunkte, Inhalte und Modalitäten der Daten- und Änderungsmeldungen richten sich nach dem Pensionskassenvertrag.
Der Arbeitgeber informiert die Anwartschaftsberechtigten bei Abschluss über den Vertragsinhalt des Pensionskassenvertrages und von späteren Änderungen.
Der Arbeitgeber ist weiters verpflichtet, von der vorliegenden Betriebsvereinbarung erfasste Anwartschaftsberechtigte über die Inhalte dieser Betriebsvereinbarung unverzüglich zu informieren.
Pflichten des Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Anwartschafts- und Leistungsberechtigte haben der Pensionskasse sämtliche für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände und deren Änderung, insbesondere des Familienstandes, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Information durch die Anwartschaftsberechtigten erfolgt über den Arbeitgeber.
3. Die Grundsätze der Veranlagungspolitik
Die allgemeinen Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a Abs. 1 PKG für die offenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) sind im unten stehenden PDF zusammengefasst.
Die für die einzelnen VRGen sowie Sub-VGen geltenden spezifischen Grundsätze der Veranlagungspolitik sind unten stehend aufgelistet. Die Grundsätze der Veranlagungspolitik Ihrer VRG sowie Sub-VG finden Sie zusätzlich auf unserem Valida Vorsorgeportal. Ein Versand per Post ist auf Anfrage gern möglich.
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 03 (pdf, 214 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 06 (pdf, 281 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 07 (pdf, 210 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 08 (pdf, 214 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 11 (pdf, 328 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 14 (pdf, 213 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 15 (pdf, 213 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 16 (pdf, 213 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 17 (pdf, 314 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 18 (pdf, 399 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 21 (pdf, 213 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 22 (pdf, 210 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 23 (pdf, 211 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 24 (pdf, 213 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 32 (pdf, 211 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 33 (pdf, 316 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 34 (pdf, 214 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 35 (pdf, 213 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 36 (pdf, 213 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 37 (pdf, 210 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 39 (pdf, 316 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 40 SubVG 41 (pdf, 215 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 40 SubVB 42 (pdf, 215 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 40 SubVG 43 (pdf, 215 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 40 Anhang (pdf, 222 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 50 (pdf, 216 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 51 SubVG 52 (pdf, 217 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 51 SubVG 53 (pdf, 215 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 51 SubVG 54 (pdf, 216 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 51 SubVG 55 (pdf, 216 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 51 Anhang (pdf, 225 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 61 SubVG 62 (pdf, 217 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 61 SubVG 63 (pdf, 217 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 61 SubVG 64 (pdf, 216 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 61 Anhang (pdf, 154 kB)
- Download Grundsätze der Veranlagungspolitik – Valida Pension AG – VRG 75 (pdf, 211 kB)
4. Die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken
Bei einer beitragsorientierten Betriebspension, trägt das Veranlagungsrisiko der Anwartschaftsberechtige. Es kann zu Verlusten beim veranlagten Vermögen kommen. Bei einem leistungsorientierten Modell gleicht der Arbeitgeber über Beiträge und Gutschriften im Rahmen seiner Nachschusspflicht die oben beschriebenen Auswirkungen aus. Für den Arbeitnehmer gilt die Pensionshöhe gemäß Vertrag.
5. Eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch die Pensionskasse oder, falls keine Garantie vorgesehen ist, eine diesbezügliche Erklärung
- Der Mindestertrag ist ein im Pensionskassengesetz definierter Zinssatz, den jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für Modelle mit Mindestertragshaftung erwirtschaften muss (=Mindestertragsgarantie). Wird diese Mindestverzinsung nicht erreicht, so hat die Pensionskasse aus ihrem Vermögen Zuschüsse (=Mindestertragsgutschrift) zu laufenden Pensionen zu leisten.
- Ob die Betriebspension mit Mindestertragsgarantie geführt wird oder nicht, ist in den vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Betriebsvereinbarung) festgelegt.
- Arbeitnehmer mit einer beitragsorientierten Pensionszusage können ab dem 55. Lebensjahr oder spätestens mit Pensionsantritt in ein Modell mit einer Valida Sicherheitspension wechseln. Dieses ist eine auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit sehr konservativer Veranlagung.
Die Valida garantiert künftige Pensionen in Höhe der Erstpension.
Merkmale der Garantiepension:
- Mindestens in Höhe der Erstpension.
- Geringfügige Erhöhung im Abstand von fünf Jahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
- Jährliche Anpassung der Pension – diese darf jedoch nie unter die garantierte Pensionshöhe fallen.
6. Die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen
Sollte Ihr Guthaben unter der Abfindungsgrenze liegen, so können Sie sich den Betrag einmalig auszahlen lassen. Gemäß Gesetz sieht eine Pensionskassenvorsorge regelmäßige Pensionszahlungen vor. Daher ist in Fällen, in denen Ihr Guthaben über der Abfindungsgrenze liegt, nur eine laufende Pensionszahlung möglich.
7. Die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 BPG
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Pensionsantritt bleibt das Kapital aus Arbeitgeber-Beiträgen für Sie erhalten, wenn die sogenannte Unverfallbarkeitsfrist erfüllt ist. Diese Frist wird in der Pensionsvereinbarung festgelegt (0 bis maximal 3 Jahre). Arbeitnehmerbeiträge sind immer sofort unverfallbar. Das Kapital kann daraufhin unter anderem wie folgt verwendet werden (gemäß § 5 (2) Betriebspensionsgesetz):
- Fortsetzen mit eigenen Beiträgen
- Umwandlung in eine beitragsfreie Anwartschaft
- Übertragung in die Pensionskasse oder die Betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers
- Übertragung in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung
- Einmalauszahlung, sofern die Abfindungsgrenze nicht überschritten wird
- Übertragung in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
- Übertragung in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers
- Übertragung in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung, wenn hier bereits eine beitragsfreie Anwartschaft bzw. Prämie verwaltet wird.
8. Die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 und § 12a PKG
§ 12 Abs. 7 PKG
Wann kann das Lebensphasenmodell genutzt werden?
- Das Lebensphasenmodell muss vertraglich vereinbart sein.
- Ihr Arbeitgeber hat für Sie ein beitragsorientiertes Modell gewählt
- Das Lebensphasenmodell beinhaltet keine Mindestertragsgarantie.
- Sie müssen eine schriftliche Wechsel-Erklärung abgeben.
- Bei einem Wechsel ist die Pensionskasse verpflichtet, im Voraus eine ausführliche Information zu übermitteln.
Wer kann wann innerhalb des Lebensphasenmodells wechseln?
- Sie können maximal drei Mal bis zur Pensionierung in ein anderes Veranlagungsmodell wechseln. Der Wechsel in die oder aus der Sicherheitspension ist hier nicht mitzuzählen.
- Das letzte Mal kann zum Zeitpunkt des Pensionsantritts gewechselt werden. Für Pensionisten ist ein Wechsel nicht mehr möglich.
- Hinterbliebene eines Arbeitnehmers, der vor Pensionsantritt verstorben ist, können bei Antritt ihrer Hinterbliebenenpension die Wechselmöglichkeit nutzen.
- Die Wechsel-Erklärung muss bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres bei der Valida eingelangt sein. Der tatsächliche Wechsel erfolgt per 1.1. des Folgejahres. Bei Pensionsantritt ist auch ein unterjähriger Wechsel möglich.
§12 a PKG Sicherheitspension/Wahlrechte
Kriterien für den Wechsel in die Valida Sicherheitspension:
- Sie sind in ein beitragsorientiertes Modell einbezogen oder Ihr Modell wird bei Pensionsantritt beitragsorientiert.
- Sie erreichen im aktuellen Jahr das 55. Lebensjahr oder sind bereits älter.
- Die letzte Wechselmöglichkeit besteht spätestens zum Pensionsantritt (auch vor dem 55. Lebensjahr).
- Hinterbliebene eines Arbeitnehmers, der vor Pensionsantritt verstorben ist: ein Wechsel ist bei Antritt Ihrer Hinterbliebenenpension möglich.
9. Für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG
sind folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
c) die Struktur der Verwaltungskosten Die Kosten werden im Pensionskassenvertrag bzw. im Geschäftsplan (Pensionskassenverträge, welche vor 2005 abgeschlossen wurden), der von der Finanzmarktaufsicht genehmigt wurde, festgelegt.
- Gemäß § 16a Abs. 1 PKG
Vergütungen für Aufwände, die von laufenden Beiträgen oder Übertragungen (z.B. aus einer direkten Leistungszusage, aus anderen Vorsorgeeinrichtungen) berechnet werden.
- Gemäß § 16a Abs. 2 PKG
Werden bei der Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages verrechnet. Der Unverfallbarkeitsbetrag ist jener Teil Ihres Pensionskapitals der Ihnen auch nach einem Arbeitgeberwechsel nicht verloren gehen kann.
- Gemäß § 16a Abs. 3 PKG
Werden bei der Verwaltung einer beitragsfreien Anwartschaft verrechnet. Während einer beitragsfreien Anwartschaft wird Ihr Pensionskapital weiter veranlagt, es werden allerdings keine weiteren Beiträge von Ihnen und Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber eingezahlt.
- Gemäß § 16a Abs. 4 PKG
Vergütung für Aufwände, die vom Pensionskapital (Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung) berechnet wird. Diese Kosten wurden bereits bei den Veranlagungsergebnissen berücksichtigt.
Die Basis für die Prozentberechnung ist im Vertrag bzw. im Geschäftsplan festgelegt (meist das durchschnittliche Vermögen).
- Gemäß § 16a Abs. 4a PKG
Wenn Sie in die Valida Sicherheitspension gewechselt sind. Vergütung für Aufwände, die vom Pensionskapital (Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung) berechnet wird. Diese Kosten wurden bereits bei den Veranlagungsergebnissen berücksichtigt.
Die Basis für die Prozentberechnung ist das durchschnittliche Vermögen.
- Download Offenlegung gemäß Art. 3,5,6 Verordnung (EU) 2019/2088 (pdf, 216 kB)
- Download Offenlegung gemäß Artikel 4 und 7 Verordnung (EU) 2019/2088 (pdf, 199 kB)
- Download Offenlegung gemäß Artikel 10 Verordnung (EU) 2019/2088 (pdf, 301 kB)
- Download Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (pdf, 380 kB)
- Download Offenlegung gemäß Art. 3,5,6 Verordnung (EU) 2019/2088 (pdf, 215 kB)
- Download Offenlegung gemäß Artikel 4 und 7 gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 (pdf, 198 kB)
- Download Offenlegung gemäß Artikel 10 Verordnung (EU) 2019/2088 (pdf, 142 kB)
- Download Regelmäßige Berichterstattung gemäß Artikel 11 Verordnung (EU) 2019/2088 (pdf, 365 kB)
- Download Vorvertragliche Informationen (pdf, 165 kB)
- Download Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (pdf, 291 kB)