FAQs

Seit wann gibt es die Vorsorgeeinrichtung Zusatzpension?

Die Vorsorgeeinrichtung Zusatzpension wurde von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer per 1.1.2000 für ihre Mitglieder als zusätzliche Pensionsvorsorge zu einer allfälligen ASVG- oder GSVG-Versicherung ins Leben gerufen und basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren.

 

Wer erhält eine Zusatzpension Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?

Diese Zusatzpension gilt für alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, einschließlich jener, die ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben.

 

Wo ist die Zusatzpension geregelt?

Die Zusatzpension ist in einer Verordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftsprüfer aufgrund § 146 Abs. 2 Z 5, 153 Abs. 3 und 173 Abs. 2 bis 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (Satzung der Versorgungseinrichtung 2014 – Satzung 2014) geregelt.

 

Wer sind Ihre Ansprechpartner?

Die meisten Fragen werden durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen beantwortet. Darüber hinaus steht Ihnen das Team der „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ der Valida Consulting GesmbH zur Verfügung:

+43 1 316 48 - 5560
+43 1 316 48 - 66 5560
ksw@valida.at   
Zur einfacheren Kommunikation nutzen Sie das Web-Portal.

 

Was bietet Ihnen das Web-Portal?

Die Valida Consulting GesmbH bietet Ihnen ab 1.1.2015 ein neues Web-Portal als modernes Kommunikationsmedium und ermöglicht folgende Funktionen:

  • Persönliches Postfach (für Informationen und Schriftverkehr)
  • Antragswesen
  • Aktuelle Einsicht auf das Pensionskonto
  • Zusätzliches Informationsmaterial (z.B. Entwicklung der Fonds)

Wenn Sie diesen Kommunikationsweg wünschen und das Formular ausgefüllt retournieren, kommen folgende Kostenreduktionen zum Tragen:

  • Kostenreduktion bis zu minus 12 % während der Beitragszahlung bzw. während beitragsfreier Zeit
  • Kostenreduktion bis zu minus 7 % während Ihrer Pension

 

Wer ist beitragspflichtig?

Folgende Personen sind beitragspflichtig:

  • Alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
  • Auch Mitglieder, die Ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben.
    Es besteht jedoch die Möglichkeit, wegen ruhender Berufsbefugnis eine Befreiung von der Beitragsleistung zu beantragen.


Ab wann entsteht die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht entsteht mit dem nächsten Monatsersten, der auf Ihre öffentliche Bestellung folgt.

 

Wie hoch ist der Regelbeitrag?

Der Fixbeitrag für das Jahr 2022 beträgt EUR 7.180,00. Besteht die Kammermitgliedschaft nicht das ganze Jahr, wird der Jahresbeitrag entsprechend aliquotiert (Teile des Monats werden als ganze Monate gerechnet).

 

Wie wird mir der Beitrag mitgeteilt?

Der Beitrag wird für das gesamte Kalenderjahr mittels Bescheid vorgeschrieben.

 

Wann ist der Beitrag zu leisten?

Ihr Beitrag ist zu folgenden Zeitpunkten fällig:

  • In vier gleichen Teilen jeweils am 15.3., 15.5., 15.8. und 15.11.
    Es besteht auch die Möglichkeit den Jahresbeitrag zur Gänze im Voraus mit der ersten Beitragsvorschreibung zu bezahlen.
  • Bei unterjährigem Beginn: innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides
  • Falls die Beitragspflicht endet: sofort.

Der Beitrag kann entweder mit Zahlschein oder mit Einziehungsauftrag geleistet werden.

 

Wie lange besteht die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Kammermitgliedschaft.

 

Sind die Beiträge vinkulierbar?

NEIN - Eine Vinkulierung von Ansprüchen aus der Vorsorgeeinrichtung ist nicht möglich, solange Sie sich in der Anwartschaftsphase befinden und daher gemäß § 14 PKG bzw. § 4 BPG keine Forderung gegenüber der Valida Consulting GesmbH bzw. der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. der Vorsorgeeinrichtung besteht.

Eine Forderung gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entsteht frühestens nach Ihrem Ausscheiden aus der Kammer bzw. mit Pensionierung.

 

Wofür zahlen Sie Risikoprämien?

Aufgrund der Vorsorgeeinrichtung erhalten Sie eine Eigen- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Beitragsprimat mit einer Mindestleistung bei Berufsunfähigkeit bzw. Tod als Aktiver. Die Absicherung dieser Mindestleistung erfolgt durch eine jährlich (neu) kalkulierte einjährige Risikoversicherung in Form von Risikoprämien, die dem einzelnen Mitglied in Abzug gebracht und an die Rückversicherung geleistet werden.

Die Höhe der Prämien für die Risikovorsorge basiert auf den im Geschäftsplan enthaltenen Rechnungsgrundlagen. Die Prämien-Höhe errechnet sich aufgrund Ihres Alters und Kontostandes. Die Prämie steigt mit zunehmendem Alter, weil das Risiko zunimmt. Sie fällt mit zunehmendem Kontostand, weil ein immer größerer Teil der Leistungen von Ihnen selbst finanziert wird.

 

Welche Informationen bekommen Sie über Ihre Zusatzpension?

Sie erhalten jährlich eine Kontonachricht per 31.12. des vergangenen Jahres. Diese steht bis spätestens 31.7. im Web-Portal zur Verfügung. Falls Sie sich nicht für das Web-Portal registriert haben, erhalten Sie die Kontonachricht postalisch übermittelt.
Weiters erhalten Sie einmal jährlich bis Ende Jänner eine Zahlungsbestätigung über das vorangegangene Jahr.

 

Unter welchen Voraussetzungen können Sie sich vom Jahresbeitrag befreien lassen?

  • Für die Dauer von 24 Monaten nach Ersteintragung
  • Wenn die jährlichen Einkünfte unter der in der Beitragsordnung festgelegten Grenze liegen (2022 unter EUR 24.229,00)
  • Bei Arbeitslosigkeit – maximal für 12 Monate
  • Bei Geburt eines Kindes – maximal 24 Monate ab der Geburt
  • Für den Zeitraum in der Sie Ihre Berufsbefugnis ruhend melden (Die Beitragsbefreiung erfolgt nicht automatisch. Bei mehreren Berufsbefugnissen müssen alle Befugnisse ruhend gemeldet werden)
  • Wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, in einer gleichartigen berufsständischen Altersvorsorge im Ausland, Beiträge zu leisten

 

Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Jahresbeitrag ermäßigen lassen?

  • Für die Dauer von 24 Monaten nach Ersteintragung auf EUR 1.592,00 (Wert 2022)
  • In weiterer Folge: Für das 25. bis 60. Monat nach Ersteintragung auf 1.592,00 (Wert 2022)
  • Wenn die jährlichen Einkünfte innerhalb der in der Beitragsordnung festgelegten Grenze liegen (Wert 2022 zwischen 24.230,00 bis 85.461,00): auf 8,25 % der Bemessungsgrundlage

Bei ruhender Berufsbefugnis kann keine Ermäßigung aufgrund der jährlichen Einkünfte beantragt werden.

 

Welche Auswirkungen hat eine Befreiung oder Ermäßigung auf die Pensionsleistung?

Die Höhe der Pensionsleistung ergibt sich aufgrund des vorhandenen Kapitals. D.h. die Leistung wird geringer, wenn weniger auf das Pensionskonto einbezahlt wurde. Die Mindestleistung wird ebenfalls geringer, wenn Sie sich in beitragspflichtigen Jahren vor dem Leistungsanfall befreien oder ermäßigen lassen.

Die Reduktion der Mindestleistung wird nicht vorgenommen:

  • Wenn Sie in den ersten 60 Monaten nach Ersteintragung einen ermäßigten Beitrag geleistet haben
  • Für Zeiten der Befreiung wegen Geburt eines Kindes
  • Für Zeiten der Befreiung wegen Arbeitslosigkeit

 

Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?

Als Bemessungsgrundlage werden folgende Einkünfte herangezogen:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Einkommensteuergesetz, BGBl 400/1988 in der jeweils gültigen Fassung (EStG 1988), die aus der selbständigen, berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftsprüferberufes resultieren.
  • Tätigkeiten, die in Zeiten der ordentlichen Mitgliedschaft in der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder gemäß § 164 WTBG erzielt werden – unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in den §§ 3 und 5 WTBG (insbesondere Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Vortrags- und Autorentätigkeit) genannt sind.
    • Ausgenommen davon sind Einkünfte gemäß § 22 Z 5 und § 23 Z 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988).
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 aufgrund eines oder mehrerer Dienstverhältnisse zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern.
    • Ausgenommen davon sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen.
  • Liegen Einkünfte gemäß §§ 22, 23 und 25 EStG 1988 vor, sind diese zusammenzurechnen.

Sie sind ausschließlich unselbständig tätig und legen einen Lohnzettel (L16) vor:
Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt ermittelt:

   Pos. 210 (Abfertigungen oder Pensionsabfindungen, die in dieser Position enthalten sind,
   müssen mit einem Ausdruck des maßgeblichen Jahreslohnkontos nachgewiesen werden)
– Pos. 225
– Pos. 230
– Pendlerpauschale gemäß § 16 (1) Z 6 EStG 1988
– freiwillige Beiträge gemäß § 16 (1) Z 3b EStG 1988 (für die Mitgliedschaft bei 
   Berufsverbänden etc.)
__________________________________________________________________________
= Bemessungsgrundlage

Wenn Sie Werbungskosten haben, die erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung abgezogen werden, legen Sie bitte eine entsprechende Aufgliederung vor.

Sie sind ausschließlich selbständig tätig und legen einen Einkommensteuerbescheid vor:
Die Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, der in der Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen ist. Sofern diese Einkünfte nicht ausschließlich aus der berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftsprüferberufs resultieren, führen Sie diesen Betrag bitte gesondert an.

Sie sind sowohl selbständig als auch unselbständig oder nur unselbständig tätig und legen einen Einkommensteuerbescheid vor:
Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt ermittelt:

    Summe der „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“
+ Summe der „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ (Berechnung erfolgt wie unter der Überschrift „Sie sind ausschließlich unselbständig tätig und legen einen Lohnzettel (L16) vor“ – unter zusätzlicher Berücksichtigung der im EStB bereits ausgewiesenen Werbungskosten)
__________________________________________________________________________
= Bemessungsgrundlage

 

Welche Unterlagen werden für einen Antrag auf Ermäßigung wegen Einkommen benötigt?

  • Bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit:
    • Gehaltsbestätigung bzw. Lohnzettel für das Vorjahr
  • Bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit:
    • Letztgültiger Einkommensteuerbescheid, der Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt
  • Bei selbständiger und unselbständiger Tätigkeit:
    • Letztgültiger Einkommensteuerbescheid, sofern dieser keinen älteren Zeitraum als das drittvorangegangene Kalenderjahr betrifft, oder der letztgültige Jahreslohnzettel

Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr!

 

Bis wann müssen Sie einen Antrag stellen?

Sie müssen die Befreiungs- und Ermäßigungsanträge bis spätestens 31.1. für das laufende Beitragsjahr stellen.

Andere Fristen gelten für folgende Fälle:

  • Wenn Ihre Beitragspflicht unterjährig beginnt: innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung.
  • Wenn Ihre Beitrags-Ermäßigung oder –Befreiung unterjährig endet: innerhalb von sechs Wochen nach Auslauf der Ermäßigung / Befreiung.
  • Wenn Sie unterjährig Ihre Tätigkeit als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wieder aufnehmen: innerhalb von sechs Wochen nach Meldung der Wiederaufnahme.

Wie werden die Beiträge veranlagt?

Die Beiträge werden in Fonds veranlagt. Je nach Risikoneigung können Sie zwischen drei Veranlagungsgruppen wählen:

  • konservativ
  • ausgewogen
  • dynamisch

Treffen Sie innerhalb der ersten 6 Wochen nach Ersteintragung keine Einordnung, erfolgt die Veranlagung automatisch in der „ausgewogenen“ Veranlagungsgruppe. Spätere Änderungen sind gemäß den Regelungen der Satzung möglich.

 

Wann und wie können Sie die Veranlagungsgruppe wechseln?

Wenn Sie sich für eine Veranlagungsgruppe entschieden haben, können Sie nur unter folgenden Bedingungen wechseln:

  • Frühestens 3 Jahre ab Ihrer letzten Auswahl der Veranlagungsgruppe.
  • Schriftliche Wechsel-Erklärung an den Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
  • Bis längstens 30.11.

Sonderregelung für Personen ab dem 55. Lebensjahr
Ihr Pensionsguthaben wird automatisch mit 1.1. des Kalenderjahres, nach dem Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, in die Veranlagungsgruppe „konservativ“ umgeschichtet. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie dagegen berufen:

  • Bis zum 30.11. des Kalenderjahres, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden.
  • Schriftliche Wechsel-Erklärung an den Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
  • Darin erklären Sie, dass Sie in einer der beiden anderen Veranlagungsgruppen verbleiben oder eingeordnet werden wollen.
  • Über diese Möglichkeiten werden Sie unverbindlich informiert.

Danach können Sie nur mehr mit 1.1. des Kalenderjahres, nach dem Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, wechseln. Auch in diesem Fall können Sie eine Wechsel-Erklärung bis zum 30.11. des Kalenderjahres, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollenden, an den Ausschuss stellen.

 

Wer entscheidet über die Veranlagungsstrategien?

Der Ausschuss entscheidet über die Grundsätze der Veranlagung, über die Vergabe von Veranlagungsmandaten an Dritte, über die Depotbanken und über die Vergabe von Aufträgen für das Controlling der Veranlagung.

Die Veranlagung erfolgt nach den Grundsätzen des § 173 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG). Dabei hat die Kammer im Interesse der Mitglieder vor allem auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte zu achten.

 

An wen können Sie sich bei Fragen zu den Fonds wenden?

Bei Detailfragen zu den Fonds, zukünftige Entwicklungen des Anleihen- und Aktienmarktes etc. wenden Sie sich bitte an

SPÄNGLER IQAM Invest,
Herrn Dr. Paul A. Pichler
Wollzeile 36-38, 1010 Wien
+43 505 8686 - 442
paul.pichler@spaengler-iqam.at 

Welche Leistungen erhalten Sie aus der Zusatzpension?

  • Vorsorgeleistungen für Sie
    • Alterspension (mit Teilabfindung bzw. Abfindung)
    • Berufsunfähigkeitspension
  • Vorsorgeleistungen an Hinterbliebene:
    • Witwen-(Witwer-)Pension
    • Pension für hinterbliebene eingetragene Partner
    • Waisenpension
    • Sterbegeldverfügungsberechtigte

 

Wann können Sie die Alterspension in Anspruch nehmen?

Nachdem Sie die Pension beantragt haben, erhalten Sie Ihre erste Alterspension mit dem Monatsersten nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. Durch Antrag können Sie ein früheres oder späteres Anfallsalter wählen. 
Es ist nicht erforderlich, dass Sie Ihre Berufsausübung beenden.
Eine vorzeitige Alterspension können Sie beim Ausschuss beantragen. Voraussetzung dafür ist die Vollendung des 60. Lebensjahres.
Wenn Sie später in Pension gehen möchten, können Sie das spätestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres dem Ausschuss mitteilen. Das Anfallsalter kann nur einmal, und zwar längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgeschoben werden. 
Grundsätzlich gilt: Der Leistungsbeginn entsteht mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.

 

Wie lange wird die Alterspension ausbezahlt?

Die Alterspension gebührt lebenslang.

 

Wie wird die Alterspension ermittelt?

Die Höhe der Alterspension wird aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Pensions-Guthabens.

Die laufenden Pensionen werden jährlich zum 1.1. angepasst. Dabei wird der erzielte rechnungsmäßige Überschuss und das versicherungstechnische Ergebnis berücksichtigt. Dadurch kann sich eine gleichbleibende Pension, aber auch eine Erhöhung oder Kürzung der Pension ergeben.

 

Kann das Kapital bei Pensionsantritt ausbezahlt werden?

Grundsätzlich erhalten Sie regelmäßige Pensionszahlungen. Ausgenommen davon sind niedrige Leistungen. Wenn Ihr Pensionsguthaben bei Pensionsantritt unter der Abfindungsgrenze (2022: EUR 13.200,00) liegt, wird es in Form eines Einmalbetrags abgefunden.

Ist Ihr Guthaben höher als die Abfindungsgrenze, können Sie gemeinsam mit dem Antrag auf Alterspension einen Antrag auf Teilabfindung stellen. Diese beträgt höchstens 50 % Ihres Guthabens. Die Höhe Ihrer Pension verringert sich entsprechend.

 

Wann und wie lange erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitspension?

Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitspension:

  • Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde durch den zuständigen Sozialversicherungsträger bescheidmäßig festgestellt.
  • Ruhende Befugnis oder Verzicht auf Ihre Berufsausübung.
  • Sie stellen einen entsprechenden Antrag.

 

Wie wird die Berufsunfähigkeitspension ermittelt?

Gebührt Ihnen die Berufsunfähigkeitspension vor dem 58. Lebensjahr, erhalten Sie mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene Mindestleistung.

Tritt der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahrs ein, errechnet sich die Berufsunfähigkeitspension wie die Alterspension. D.h. die Höhe des Pensionsguthabens und die erzielten Veranlagungserfolge sind grundsätzlich maßgeblich.
Die Mindestleistung wird geringer, wenn Sie sich in beitragspflichtigen Jahren vor dem Leistungsanfall befreien oder ermäßigen lassen.

Die Reduktion der Mindestleistung wird nicht vorgenommen:

  • Wenn Sie in den ersten 60 Monaten nach Ersteintragung einen ermäßigten Beitrag geleistet haben.
  • Für Zeiten der Befreiung wegen Geburt eines Kindes.
  • Für Zeiten der Befreiung wegen Arbeitslosigkeit.

 

Wem gebührt eine Witwen-/Witwerpension?

Der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner erhält eine Hinterbliebenenpension. Diese gebührt lebenslang bzw. bis zu einer Wiederverehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft.

Bei einem aktiven Kammermitglied muss zum Zeitpunkt des Todes eine aufrechte Ehe/eingetragene Partnerschaft bestanden haben. Beim Tod eines pensionierten Mitgliedes musste die Ehe/eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Start der Alterspension bestanden haben.

 

Wie wird die Witwen-/Witwerpension ermittelt?

Die Witwen-Witwerpension beträgt 60 % des Anspruchs, den der verstorbene Begünstigte auf Berufsunfähigkeits- bzw. Alterspension gehabt hätte bzw. tatsächlich hatte. Ist die / der Witwe/r mehr als sieben Jahre jünger als der Verstorbene, wird für jedes weitere Jahr ein Leistungsabschlag von 0,5 % vorgenommen.

Die Summe der Hinterbliebenenpensionen ist begrenzt mit 100 % der Zusatzpension, die der Verstorbene erhalten hat bzw. auf die er Anspruch gehabt hätte. Übersteigen die Hinterbliebenenpensionen diese Grenzen, werden die Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt.

 

Wem gebührt eine Waisenpension?

Waisenpensionen werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet – bei einer Ausbildung bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Als Waisen gelten leibliche und adoptierte Kinder sowie Wahlkinder.

 

Wie wird die Waisenpension ermittelt?

Die Waisenpension beträgt für Halbwaisen 20 % und für Vollwaisen 40 % des Anspruchs, den der verstorbene Begünstigte auf Berufsunfähigkeits- bzw. Alterspension gehabt hätte bzw. tatsächlich hatte. 

Die Summe der Hinterbliebenenpensionen ist begrenzt mit 100 % der Zusatzpension, die der Verstorbene erhalten hat bzw. auf die er Anspruch gehabt hätte. Übersteigen die Hinterbliebenenpensionen diese Grenzen, werden die Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt.

 

Was passiert mit den Beiträgen bei Ausscheiden aus der Kammer vor Inanspruchnahme einer Leistung?

Wenn Sie Ihre ordentliche Mitgliedschaft vor Pensionseintritt beenden, teilen Sie binnen sechs Wochen dem Ausschuss mit, ob:

  • Ihr Pensions-Guthaben ausbezahlt werden soll oder
  • Ihr Pensions-Guthaben beitragsfrei bis zur Alterspension stehen bleiben soll (in diesem Fall ändert sich das Guthaben aufgrund des Veranlagungsergebnisses und Sie erhalten eine Pension ausbezahlt) oder
  • Ihr Pensions-Guthaben an eine Pensionskasse oder eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden soll.

Geben Sie innerhalb von sechs Wochen keine Mitteilung ab, wird das Guthaben automatisch beitragsfrei gestellt.

 

Werden die Pensionsleistungen angepasst?

Die Zusatzpension wird jährlich zum Bilanzstichtag entsprechend dem versicherungstechnischen Ergebnis und dem Veranlagungsergebnis angepasst. Die Anpassungen sind nach oben als auch nach unten möglich. Ein Anspruch auf Pensionsanpassung besteht nicht.

 

Wann erfolgt die Pensionsauszahlung?

Ihre Zusatzpension wird am Letzten eines jeden Monats 14 x jährlich ausgezahlt. Die 13. Zahlung erfolgt am 31.5., die 14. Zahlung am 31.10.

 

Kann es auch zu einer Rückforderung der ausgezahlten Pension kommen?

Der Ausschuss kann zu Unrecht erbrachte Vorsorgeleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder für den Pensionisten erkennbar war, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Recht auf Rückforderung erlischt binnen drei Jahren, nachdem der Ausschuss davon Kenntnis erlangte, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.

Der Ausschuss kann Ansprüche aus zu Unrecht erbrachten Vorsorgeleistungen oder aus rückständigen Beiträgen gegen Ansprüche des jeweiligen Pensionisten auf Vorsorgeleistungen aufrechnen.

 

Was geschieht mit dem Kapital im Falle des Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung, wenn es keine Hinterbliebenen gibt?

In diesem Fall können Sie eine oder mehrere Personen bestimmen, die Anspruch auf Auszahlung einer einmaligen Abfindung haben.
Diese beträgt 40 % des am Todestag auf Ihrem Konto verbuchten Guthabens.

Bestimmen Sie mehrere Personen, an die die einmalige Abfindung auszuzahlen ist, so können Sie festlegen, in welchem Verhältnis die Abfindung ausgezahlt werden soll. Wird dies nicht festgelegt, so ist die einmalige Abfindung an die von Ihnen bestimmten Personen zu gleichen Teilen auszuzahlen.

Hinweis: Übermitteln Sie bitte das Formular Sterbegeldverfügung ausgefüllt an:

Dr. Thomas Tschernutter
Öffentlicher Notar
Maurer Hauptplatz 7
1230 Wien

Da die abgegebene Verfügung für die einmalige Abfindung bei Todesfall erst im Bedarfsfall geöffnet werden darf, bitten wir, unbedingt die Formvorschriften zu beachten:

Auf dem Kuvert muss daher der

  • Name des Mitgliedes
  • WT-Code
  • Geburtsdatum
  • Anschrift

angegeben werden.

 

Was muss man tun, um die Pension in Anspruch zu nehmen?

Die Zusatzpension gebührt – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wird – mit dem Monatsersten, der auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgt. Sie müssen dafür einen Antrag stellen.

Welche Kosten werden am Konto in Abzug gebracht?

Kosten bei laufender Beitragszahlung
Die Kosten für die Verwaltung der beitragspflichtigen Mitgliedschaften betragen pro Kalenderjahr und Mitglied 2,20 % des jährlichen Beitrages, höchstens jedoch EUR 21,18 pro Quartal. Dieser Maximalbetrag verringert sich auf EUR 18,89, wenn Sie das Web-Portal nutzen.

Bei Erteilung einer Einziehungsermächtigung verringern sich die Kosten auf 1,85 % des jährlichen Beitrages, höchstens jedoch EUR 14,88 pro Quartal. Dieser Maximalbetrag verringert sich auf EUR 13,18, wenn Sie das Web-Portal nutzen.

Mit der Fälligkeit des Sollbeitrages werden die Kosten dem Konto angelastet.

Kosten für Einmalbeiträge
Diese Kosten betragen 0,58 % des Beitrages, maximal EUR 31,20 p.a.

Mit der Fälligkeit des Beitrages werden die Kosten dem Konto angelastet.

Kosten für die Verwaltung beitragsfreier Mitgliedschaften
Bei Beginn der Beitragsfreistellung werden einmalige Kosten in der Höhe von 0,50 % des Guthabens auf dem Pensionskonto, maximal jedoch EUR 190,61 angelastet.

Die Kosten für die Verwaltung der beitragsfreien Mitgliedschaften betragen EUR 10,87 pro Quartal. Dieser Maximalbetrag verringert sich auf EUR 9,72, wenn Sie das Web-Portal nutzen. Erfolgt die Beitragsfreistellung zu Beginn eines Quartals, wird der Abzug der laufenden Kosten erstmalig mit dem nächsten Quartalsbeginn durchgeführt.

Kosten für die Vermögensverwaltung
Die Kosten der Vermögensverwaltung sind in der Fondsabrechnung bereits enthalten.

Kosten für die Erbringung von laufenden Pensionen
Die Kosten für die Auszahlung von laufenden Pensionen betragen einmalig 0,50 % des Guthabens auf dem Pensionskonto, maximal jedoch EUR 190,61.

Laufend werden 0,50 % der Jahrespension, maximal jedoch EUR 37,81 pro Jahr, eingehoben. Dieser Maximalbetrag verringert sich auf EUR 35,52, wenn Sie das Web-Portal nutzen. Der Abzug der laufenden Kosten erfolgt monatlich auf Basis der jeweiligen Auszahlung. Diese Kosten werden bei Beendigung der Auszahlung nicht rück- oder nachgerechnet.

Kosten für die Auszahlung oder Überweisung von Kontoständen 
In Anlehnung an die Beitrags- und Leistungsordnung werden von Auszahlungsbeträgen 0,50 % des Guthabens auf dem Pensionskonto, maximal EUR 190,61 einbehalten. Bei Teilabfindungen werden die Kosten jenem Teil voll angelastet, der in der Veranlagungsgruppe bleibt.

Kosten bei Übernahme von Überweisungsbeträgen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen
Diese Überweisungen werden wie Einmalbeiträge behandelt.

Bitte beachten Sie generell, dass Fixkosten valorisiert werden. Bei aliquot fälligen Beiträgen werden auch die Fixkosten aliquot behandelt.

Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?

Die Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung sind zur Gänze als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988), bei unselbständig tätigen Mitgliedern als Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) steuerlich absetzbar.

 

Wie wird eine einmalige Abfindung steuerlich behandelt?

Barwert des Pensionsanspruches übersteigt Abfindungsgrenzbetrag nicht:
Pensionsabfindungen sind mit dem halben Steuersatz (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988) zu versteuern.

Barwert des Pensionsanspruches übersteigt Abfindungsgrenzbetrag:
§ 124b Z 53 EStG 1988: Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

 

Wie wird eine Teilabfindung steuerlich behandelt?

Teilabfindungen werden gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug versteuert.

 

Wie werden die laufenden Leistungen steuerlich behandelt?

Die laufende Pension unterliegt der Einkommensteuer.