Mitarbeitervorsorge (Abfertigung NEU)

In der Mitarbeitervorsorge wählen Unternehmer eine Betriebliche Vorsorgekasse für ihre Mitarbeiter. Neugründer können sich für die Valida Plus AG entscheiden. Unternehmer, die sich vorerst für eine andere Vorsorgekasse entschieden haben, können jederzeit zur Valida wechseln.

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Wie funktioniert der Antrag zur Mitarbeitervorsorge?

Die wichtigsten Punkte zur Mitarbeitervorsorge

Auswahl

Die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) erfolgt grundsätzlich über den Vorschlag des Arbeitgebers.

In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse nach Beratung mit dem Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung. Bei Nichteinigung ist die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anzurufen.

In Betrieben ohne Betriebsrat wählt der Arbeitgeber eine BVK. Er muss seine Mitarbeiter binnen einer Woche einzeln über die geplante Auswahl informieren. Achtung: Ein Aushang reicht nicht aus. Nach Erhalt der Information haben Mitarbeiter eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Erhebt mindestens ein Drittel der Mitarbeiter in dieser Zeit Einspruch, muss eine andere BVK vorgeschlagen werden, andernfalls gilt die Wahl des Arbeitgebers. Bei Nichteinigung ist die Schlichtungsstelle anzurufen.

Die ausgewählte BVK muss im Dienstzettel bzw. Dienstvertrag festgehalten werden (§ 2 Abs. 2 Z 13 AVRAG), und die Beiträge sind am Lohnzettel anzuführen.

Beitrittsantrag

Nachdem sich der Arbeitgeber mit Mitarbeitern/Betriebsrat auf die Valida Plus geeinigt hat, wird ein Beitrittsantrag ausgefüllt und übermittelt – über den Betreuer vor Ort (Raiffeisen Banken, UNIQA Zweigstellen) oder direkt an die Valida: Valida Plus AG, Postfach 172, 1131 Wien.

Bitte vergessen Sie nicht im Antrag sämtliche Beitragskontonummern anzuführen, denn diese müssen wir beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einmelden. Ohne Beitragskontonummern ist ein Vertragsabschluss nicht möglich.

BEITRITTSVERTRAG

Nach der Bearbeitung des Antrags erhält der Arbeitgeber den Beitrittsvertrag zugesandt. Spätestens mit der ersten Eintrittsmeldung eines Mitarbeiters in die Mitarbeitervorsorge muss eine formlose Meldung an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger geschickt werden. Wichtig dabei ist auch die Angabe der BVK-Leitzahl (Valida Plus: 71300).

Beitragszahlung

Ab Vertragsbeginn leistet der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter monatlich einen Beitrag von 1,53% des Bruttomonatsentgeltes. Diese Beiträge werden mit den monatlichen Krankenkassenbeiträgen abgeführt und von der österreichischen Gesundheitskasse an uns weitergeleitet.

Anspruch

Anspruch auf das Vorsorgekapital besteht für Mitarbeiter, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Wechsel Vorsorgekasse

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Mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses leisten Sie als Arbeitgeber einen Beitrag von 1,53 % des Bruttomonatsentgeltes (nach § 49 ASVG) – unter Berücksichtigung eines beitragsfreien ersten Monats (Probezeit). 

  • Die Beiträge werden mit den monatlichen Krankenkassenbeiträgen abgeführt und an die betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet.
  • Die Beiträge sind von der Lohnsteuer befreit.
  • Sie müssen für Ihre Mitarbeiter so lange Beiträge zahlen, wie Entgeltansprüche bestehen.

Weitere Informationen

Für alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ab 01.01.2003 begonnen hat, gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Das bedeutet, der Arbeitgeber wählt fristgerecht eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) aus und zahlt für diese Arbeitnehmer monatlich 1,53 % von deren Bruttomonatsentgelt in die gewählte BVK ein. Sollten Sie auf die Anmeldung vergessen, muss der Dachverband der Sozialversicherungsträger nach neun Monaten eine Vorsorgekasse für Sie auswählen. Um unerwünschte Zuweisungen zu vermeiden, geben Sie uns bitte immer alle Beitragskontonummern bekannt – Sie erhalten diese von der österreichischen Gesundheitskasse.

 

Abfertigungsansprüche der Mitarbeiter im neuen System richten sich nur noch an die BVK. Für Dienstverhältnisse, die bis 31.12.2002 begonnen haben gilt grundsätzlich „Abfertigung Alt“, es kann aber freiwillig ein Übertritt in die Mitarbeitervorsorge vereinbart werden. Es gibt zwei Varianten des Übertritts.

 

Beim Vollübertritt wechselt der Mitarbeiter zur Gänze in das neue System. Bestehende Abfertigungsansprüche werden vom Arbeitgeber in die BVK eingezahlt.

 

Beim Teilübertritt werden bereits erworbene Abfertigungsansprüche beim Arbeitgeber „eingefroren“.

 

In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber ab dem vereinbarten Stichtag monatlich 1,53 % des Bruttomonatsentgelts des Mitarbeiters in die gewählte BVK ein.

Ihre Vorteile

Durch Vollübertritt:

- Absolute Planbarkeit der laufenden Beiträge

- Wegfall der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Rückstellungsbildung

- Wegfall des Reportingaufwandes bei internationalen Bilanzierern

- Beiträge und Übertragungsbetrag sind als Betriebsausgaben absetzbar

- Zinsaufwand bei Ratenzahlung des Vollübertrittes ist Betriebsausgabe

 

Durch Teilübertritt:

- Absolute Planbarkeit der laufenden Beiträge

- Steuerrechtliche und handelsrechtliche

- Rückstellungsbildung nur noch in der Höhe des eingefrorenen Teiles

- Verringerung des Reportingaufwandes bei internationalen Bilanzierern

- Beiträge sind als Betriebsausgabe absetzbar

Wie kann ein Mitarbeiter von Abfertigung Alt in das neue Modell wechseln?

Der Mitarbeiter kann mittels freiwilliger Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter in das neue Modell übertreten. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und fixiert u. a. den Zeitpunkt des Übertritts. Beachten Sie bitte, dass die Mitarbeiter bei Übertritten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz behandelt werden müssen.

 

Welche Vorteile hat mein Mitarbeiter durch Abfertigung Neu?

  • einbezahlte Beiträge können nicht mehr verloren gehen
  • Bruttokapitalgarantie auf alle Beiträge sowie steuerfreie nachhaltige Veranlagung
  • Hinterbliebenenvorsorge (Vorsorgekapital ist vererbbar)
  • Abfertigung wahlweise als steuerfreie Zusatzpension oder als Einmalzahlung steuerbegünstigt mit 6 %
  • Arbeitnehmerkapital ist Sondervermögen

Wie unterscheiden sich die beiden Übertrittsmöglichkeiten

Vollübertritt

Der Mitarbeiter wechselt komplett in das neue System, wodurch für ihn nur noch das neue Abfertigungsrecht gilt. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag fallen Beiträge für die Mitarbeitervorsorge an. Als Abgeltung der Abfertigung Alt zahlt der Dienstgeber einen Übertragungsbetrag in die Valida Plus AG ein. Die Höhe dieses Betrages kann frei vereinbart werden, darf aber nicht unverhältnismäßig niedrig sein (z. B. mindestens 50 % der Abfertigung Alt zum Zeitpunkt des Übertrittes). Der Übertragungsbetrag gilt nur bis zur Höhe des alten  Abfertigungsanspruchs als Betriebsausgabe.

Der Übertragungsbetrag muss nicht auf einmal eingezahlt werden. Eine Ratenzahlung ist über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren möglich, dabei fällt jedoch mit den einzelnen Raten 6 % Zinsaufwand vom aushaftenden Kapital an. Diese Zinsen werden dem Mitarbeiter gutgeschrieben um dessen Performanceverlust durch die „verspätete“ Zahlung auszugleichen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Teilübertritt

Der Mitarbeiter wechselt nur zum Teil in das neue System, wodurch die nach Abfertigung Alt entstandene Anzahl an Monatsentgelten beim Arbeitgeber eingefroren wird. Auf den eingefrorenen Teil ist weiterhin das alte Abfertigungsrecht anzuwenden, aber ein weiteres Ansteigen in der Staffel nach Abfertigung Alt ist nicht möglich.

Ab dem Übertrittsstichtag werden vom Dienstgeber Beiträge für die Mitarbeitervorsorge in die Valida Plus AG eingezahlt. Dieser Teil der Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen der Mitarbeitervorsorge.

Sonderfälle

Wiederanstellung
Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Mitarbeiter erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht sofort mit dem ersten Monat ein. Sind seit dem Ende des letzten Dienstverhältnisses mehr als 12 Monate vergangen, ist der erste Monat wieder beitragsfrei.

 

Geringfügigkeit
Die Geringfügigkeitsgrenze bzw. Höchstbeitragsgrundlage werden bei der Mitarbeitervorsorge nicht berücksichtigt.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen haben Sie die Wahl, ob Sie die Beiträge monatlich oder jährlich leisten wollen, wobei bei der jährlichen Zahlweise die Beiträge um 2,5 % erhöht werden, um den Performanceverlust auszugleichen.
Wird ein geringfügiges Arbeitsverhältnis beendet, müssen ausstehende Beiträge innerhalb von zwei Wochen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingezahlt werden.

Die Umstellung von der jährlichen auf die monatliche Zahlweise (oder umgekehrt) ist immer nur zum Jahresende möglich und muss davor an die österreichische Gesundheitskasse gemeldet werden.

 

Präsenz- und Zivildienst, Kranken- und Wochengeld
Für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Auslandszivildienstes bzw. Wochen- und Krankengeldbezuges sind folgende Beiträge zu leisten:

  • Präsenz- und Zivildienst: 1,53 % des Kinderbetreuungsentgelts (derzeit ca. EUR 436 / Monat)
  • Wochengeld: 1,53 % des Letztbezugs
  • Krankengeld: 1,53 % des halben Letztbezugs

 

Karenz
Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und für die Dauer von Familienhospizkarenz leistet der Familienlastenausgleichsfonds die entsprechenden Beiträge in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsentgelts (derzeit ca. EUR 436 /Monat).

 

Bildungskarenz
Für Bildungskarenzzeiten ab dem 01.01.2008 ist ein Vorsorgebeitrag in Höhe von 1,53 % des tatsächlich bezogenen Weiterbildungsgeldes zu leisten – gemäß § 26 (1) AlVG.

Häufige Fragen zum Thema Abfertigung

Mitarbeitervorsorge

Wichtig für Neugründer!

Neugründer müssen bis sechs Monate nach Anstellung des ersten Mitarbeiters eine betriebliche Vorsorgekasse – wie beispielsweise die Valida – auswählen. Wer diese Frist versäumt, wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einer Kasse zugewiesen.