Auszahlung

Das angesparte Guthaben in einer Pensionskassenvorsorge dient primär dem Ziel, daraus später eine laufende Betriebspension zu erhalten. Die Verfügungsmöglichkeiten sind deshalb gesetzlich eingeschränkt.

Während der Anwartschaftsphase wird das Guthaben bis zum Pensionsantritt von der Pensionskasse veranlagt. Solange der Arbeitgeber für einen begünstigten Mitarbeiter laufende Beiträge leistet, besteht keine Möglichkeit, darauf zuzugreifen. Sogenannte „Verfügungsmöglichkeiten“ entstehen erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Sollte Ihr Guthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter der Abfindungsgrenze liegen, so können Sie sich den Betrag einmalig auszahlen lassen. Die Abfindungsgrenze beträgt für das Jahr 2024 EUR 15.600. In Fällen, in denen Ihr Guthaben über der Abfindungsgrenze liegt, ist nur eine laufende Pensionszahlung möglich.

Beziehen Sie mehrere Pensionen (z.B. staatliche Pension und Betriebspension), werden diese üblicherweise gemeinsam versteuert. Der gemeinsame Steuerabzug für alle Pensionen erfolgt meist von jener Institution, welche die Leistung aus der staatlichen Pensionsversicherung abrechnet. Die Pensionskasse meldet monatlich die ausgezahlten Betriebspensionen, damit – auch bei Änderungen – die Lohnsteuer richtig berechnet wird.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt jedoch getrennt:

  • Die Valida überweist die Betriebspension ohne Lohnsteuer-Abzug
  • Der Pensionsversicherungsträger oder eine auszahlende Behörde überweist die Pension abzüglich der für alle Pensionen entfallenden Lohnsteuer
Valida

Die wichtigsten Eckpunkte

Die Betriebspension aus Arbeitgeberbeiträgen sind lohnsteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Jene Teile, die durch freiwillige Arbeitnehmerbeiträge finanziert wurden, sind darüber hinaus steuerlich begünstigt oder sogar zur Gänze steuerfrei.

  • Die Höhe der Lohnsteuer ist davon abhängig aus welchen Beiträgen die Pension angespart wurde
  • Grundsätzlich gemeinsame Versteuerung aller Pensionen
  • Die gemeinsame Versteuerung nimmt der Pensionsversicherungsträger oder eine auszahlende Behörde vor

Wovon ist die Steuer zu zahlen

In welcher Höhe die Betriebspension zur Versteuerung herangezogen wird, ist davon abhängig aus welchen Beiträgen sie angespart wurde.

  • Jener Teil, der durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert wurde, ist zur Gänze zu versteuern.
  • Jener Teil, der durch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers finanziert wurde,
    - ist zu 75 % steuerfrei, sofern für die Beiträge nicht das 1.000-Euro-Prämienmodell in Anspruch genommen wurde.
    - ist zu 100 % steuerfrei, sofern für die Beiträge das 1.000-Euro-Prämienmodell in Anspruch genommen wurde.
  • Jener Teil, der zB durch Übertragungen aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge oder der Abfertigung Neu finanziert wurde, ist zu 100 % steuerfrei.

Wann wird meine Betriebspension gemeinsam mit anderen Pensionen versteuert

Werden mehrere Pensionen (z.B. staatliche Pension und Betriebspension) bezogen, werden diese üblicherweise gemeinsam versteuert.

 

Die Valida Pension AG meldet einmal jährlich im Oktober die Daten an den Dachverband der Sozialversicherungsträger. 

Bei einem Pensionsantritt vor Oktober eines Jahres erfolgt die gemeinsame Versteuerung mit dem Folgejahr. Bei einem Pensionsantritt nach Oktober kann der Datenabgleich erst bei der nächsten Jahresmeldung berücksichtigt werden und die gemeinsame Versteuerung verschiebt sich um ein Jahr.

 

Voraussetzung für die gemeinsame Versteuerung ist auch, dass die Pension, von der die Steuer einbehalten wird, höher ist als alle Abzüge (Lohnsteuer, Krankenversicherungsbeitrag). 

Werden meine Pensionen auch gemeinsam ausgezahlt

Die Pensionen werden üblicherweise zwar gemeinsam versteuert – die Auszahlung der Leistungen erfolgt jedoch getrennt:

  • Ihre Pensionskasse überweist die Betriebspension ohne Lohnsteuer-Abzug
  • Der Sozialversicherungsträger oder eine auszahlende Behörde überweist die Pension abzüglich der für alle Pensionen entfallenden Lohnsteuer.

Wie erfahre ich, dass meine Betriebspension gemeinsam versteuert wird

Wir verständigen alle Pensionsempfänger schriftlich bei Einbeziehung in die gemeinsame Versteuerung oder wenn eine Rückführung zur Einzelversteuerung notwendig ist.