Beiträge zur Mitarbeitervorsorge
Mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses leistet das Unternehmen einen Beitrag von 1,53% des Bruttomonatsentgeltes (nach § 49 ASVG) pro Mitarbeiter – unter Berücksichtigung eines beitragsfreien ersten Monats (Probezeit).
Abwicklung
Die Beiträge werden mit den monatlichen Krankenkassenbeiträgen abgeführt und von den Gebietskrankenkassen an die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet. Die Beiträge sind von der Lohnsteuer befreit. Bei laufender Beitragszahlung entstehen für das Unternehmen keine weiteren Kosten: Verwaltungskosten, Vermögensverwaltungskosten etc. werden über die Arbeitnehmerkonten abgewickelt.
Dauer
Es werden für die Mitarbeiter so lange Beiträge eingezahlt, wie Entgeltansprüche bestehen.
Sonderfälle
Wiederanstellung
Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Mitarbeiter erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht sofort mit dem ersten Monat ein. Sind seit dem Ende des letzten Dienstverhältnisses mehr als 12 Monate vergangen, ist der erste Monat wieder beitragsfrei.
Geringfügigkeit
Die Geringfügigkeitsgrenze bzw. Höchstbeitragsgrundlage werden bei der Mitarbeitervorsorge nicht berücksichtigt.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen hat das Unternehmen die Wahl, ob die Beiträge monatlich oder jährlich zu leisten, wobei bei der jährlichen Zahlweise die Beiträge um 2,5% erhöht werden, um den Performanceverlust auszugleichen. Wird ein geringfügiges Arbeitsverhältnis beendet, müssen ausstehende Beiträge innerhalb von zwei Wochen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingezahlt werden.
Die Umstellung von der jährlichen auf die monatliche Zahlweise (oder umgekehrt) ist immer nur zum Jahresende möglich und muss davor an die Gebietskrankenkasse gemeldet werden.
Präsenz- und Zivildienst, Kranken- und Wochengeld
Für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Auslandszivildienstes bzw. Wochen- und Krankengeldes sind folgende Beiträge zu leisten:
- Präsenz- und Zivildienst: 1,53% des Kinderbetreuungsentgelts (derzeit ca. € 436,-/Monat)
- Wochengeld: 1,53 % des Letztbezugs
- Krankengeld: 1,53 % des halben Letztbezugs
Karenz
Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und für die Dauer von Familienhospizkarenz leistet der Familienlastenausgleichsfonds die entsprechenden Beiträge in der Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsentgelts (derzeit ca. € 436,-/Monat).
Bildungskarenz
Für Bildungskarenz-Zeiten ab dem 1.1.2008 ist ein Vorsorgebeitrag in Höhe von 1,53% des tatsächlich bezogenen Weiterbildungsgeldes zu leisten – gemäß § 26 (1) AlVG.
Beitrittsantrag Mitarbeitervorsorge