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FAQs zu Ihrer Mitarbeiter- und
Selbständigenvorsorge

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Ihrer Mitarbeiter- oder Selbständigenvorsorge.

Seit dem 1. Jänner 2003 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz und somit die "Abfertigung Neu" in Kraft. Von diesem Stichtag an sind für alle neu eingestellten Mitarbeiter Abfertigungsbeiträge zu entrichten.

 

Die "Abfertigung Neu" gilt für jene Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Für Arbeitnehmer deren Dienstverhältnisse vor 2003 begonnen haben, gibt es die Möglichkeit, freiwillig via Voll- oder Teilübertritt in die Mitarbeitervorsorge umzusteigen.

 

Arbeitgeber bezahlen 1,53 % der Bruttolohnsumme - einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld - in die Mitarbeitervorsorge. Mit Ausnahme eines eventuellen Probemonats werden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Beiträge geleistet.

 

Für Ausfallzeiten wie Krankheit, Präsenz- und Zivildienst sowie Ausbildungszeiten muss der Unternehmer die Beiträge weiter leisten.

 

Während der Kinderbetreuungszeiten, der Bildungs- und Hospizkarenz werden die Beiträge vom Familienlastenausgleichsfonds bezahlt.
Mütter werden in der Mitarbeitervorsorge also nicht benachteiligt.

 

Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2002 bereits im Unternehmen beschäftigt waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen Voll- oder Teilübertritt in das neue System vereinbaren.

 

Bestehende Abfertigungsanwartschaften können entweder im alten System eingefroren oder in die Mitarbeitervorsorge übertragen werden. Die Höhe des übertragenen Betrages richtet sich nach den Gegebenheiten im Unternehmen.
Ist der Übertragungsbetrag höher als der gesetzliche/kollektivvertragliche Anspruch, muss die Differenz als Einkommensbestandteil versteuert werden.

 

Eine Auszahlung ist ab 3 Einzahlungsjahren (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) und entsprechender Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses möglich.

 

Folgende Beendigungsarten führen beim gleichzeitigen Vorliegen von 36 Beitragsmonaten zur Verfügungsmöglichkeit:
  • Kündigung durch den Arbeitgeber
  • einvernehmliche Lösung
  • berechtigter vorzeitiger Austritt
  • ungerechtfertigte Entlassung
Folgende Fälle führen, unabhängig von der Einzahldauer, zur Verfügungsmöglichkeit:
  • Pensionsantritt
  • Tod des Arbeitnehmers
Das Vorsorgekapital kann wie bisher in einem Betrag ausbezahlt werden, wird dabei jedoch mit dem (ermäßigten) Steuersatz von 6% versteuert.
Alternativ kann das angesparte Kapital steuerfrei in eine Pensionsversicherung oder einen Pensionsinvestmentfonds übertragen werden.
Auch bestehende Pensionskassenverträge sind mit dem Guthaben aus der Mitarbeitervorsorge kombinierbar.

 

 

In der Mitarbeitervorsorge bleiben die Ansprüche auch bei Selbstkündigung erhalten, können aber vorerst nicht ausbezahlt werden sondern werden in das nächste Dienstverhältnis mitgenommen. Nach dem folgenden Arbeitsverhältnis, das wie in Frage 8 erläutert endet, kann eine Auszahlung erfolgen.

 

Die Betrieblichen Vorsorgekassen (BVKs) verwalten und veranlagen das Kapital. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit werden die Beiträge vom Unternehmer an die zuständigen Krankenversicherungsträger geleistet, die den Betrag an die entsprechende BVK weiterleiten.

 

In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl der BVK durch eine schriftliche Betriebsvereinbarung.
In Unternehmen ohne Betriebsrat informiert der Arbeitgeber schriftlich über die von der Leitung gewählte BVK.
Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer schriftlich Einspruch gegen die ausgesuchte BVK erhebt, muss der Arbeitgeber einen neuerlichen Vorschlag unterbreiten.

 

Ihre Betriebliche Vorsorgekasse muss eine Kapitalgarantie für die veranlagten Beträge geben, es wird für 100 % der Beiträge garantiert.
Es gibt strenge Veranlagungsvorschriften und ein genaues Aufsichts- und Prüfsystem, um ein möglichst hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
So dürfen zum Beispiel maximal 40 % der Arbeitgeberbeiträge in Aktien veranlagt werden.

 

Erlaubt sind bis zu 3,5 % der laufenden Beiträge für die Prämieneinhebung und pro Jahr ein Prozent des veranlagten Kapitals für die Verwaltung.
Die Valida Plus AG verrechnet an Verwaltungskosten 1,9 % der Abfertigungsbeiträge. Ab 2017 werden die Verwaltungskosten auf 1,5 % gesenkt.
Die Valida Plus AG stellt jährlich eine Vermögensverwaltungsgebühr in Höhe von 0,7 % des veranlagten Kapitals in Rechnung.
Dieser Prozentsatz deckt alle diesbezüglichen Kosten und Barauslagen ab.

 

Die Zahlung als Rente ist steuerfrei! Sie sparen also 6% im Vergleich zur Barauszahlung.

 

Die Zusatzpension kann ab dem Regelpensionsalter bezogen werden.
Die Auszahlung ist unabhängig davon ob noch weiter gearbeitet wird oder nicht.

 

Möglich ist die Auszahlung des gesamten Vorsorgekapitals (6 % Steuer), die Übertragung in eine Versicherung mit Rentenanspruch (steuerfrei) oder die Zuführung in eine bestehende Pensionskassenlösung (steuerfrei) bzw. Betriebliche Kollektivversicherung  (steuerfrei).

 

Saisonarbeitskräfte, flexible Arbeitnehmer, die auch eine Kündigung in Betracht ziehen, Arbeitnehmer in kurzzeitigen Dienstverhältnissen, Mütter und Lehrlinge. Personen, die bei 25 jähriger Dienstzeit via Voll- oder Teilübertritt in die Mitarbeitervorsorge übertragen werden.

 

Der veranlagte Betrag wird im Todesfall des Arbeitnehmers an seine gesetzlichen Erben (Ehepartner oder unterhaltspflichtige Kinder) ausbezahlt, ansonsten fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

 

Dienstjahre

=

Monatsentgelte

x

aktuellem Bruttomonatsentgelt 

3

=

2

x

 

5

=

3

x

 

10

=

4

x

 

15

=

6

x

 

20

=

9

x

 

25

=

12

x

 

Der summenmäßige Anspruch ist in Abfertigung Alt meist höher, aber bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt geht der gesamte Anspruch verloren, weshalb in diesem System nur etwa 30% aller Arbeitnehmer eine Abfertigung erhalten.
 
Es gibt nur eine Auszahlungsform, die einmalige Kapitalzahlung, die derzeit mit 6% zu versteuern ist! Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt über den Arbeitgeber.
 
Die Rahmenbedingungen für den Arbeitgeber haben sich aus steuerlicher Sicht geändert (maximale Rückstellungsbildung 45% statt bisher 50%, außer bei Arbeitnehmern mit Alter > 50 gleichbleibend 60%, Entfall der bisher gesetzlich vorgeschriebenen Wertpapierdeckung bis zum Jahr 2007).
Es besteht daher keine gesetzliche Verpflichtung für die Bedeckung von Abfertigungsverpflichtungen!

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Entscheidung „Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach“, denn meist bekommt man in Abfertigung Alt höhere Beträge (außer bei Vollübertritten mit hohem Übertragungsbetrag). Die Frage ist nur, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, Abfertigung Alt tatsächlich zu erhalten. Laut Studien der Arbeiterkammer kommen nur 15% der Arbeitnehmer pro Jahr und nur 30% sämtlicher Arbeitnehmer in ihrem gesamten Erwerbsleben in den Genuss. Vor allem bei jungen Arbeitnehmern ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in einem einzigen Unternehmen in Pension gehen, sehr gering.
Deshalb sind hier sehr individuelle Überlegungen anzustellen und jeder sollte für sich seine berufliche Zukunftsplanung überdenken:
Sollten Sie bereits 25 Dienstjahre erreicht haben und 100% Übertragungsbetrag bekommen, ist es auf jeden Fall sinnvoll umzusteigen, weil Sie dadurch noch zusätzlich Beiträge, Performance und die Möglichkeit erhalten, sich die 6%ige Lohnsteuer durch Nutzung der lebenslang steuerfreien Rente zu ersparen. Sollten Sie weniger als 100% erhalten ist es sinnvoll eine Vergleichsrechnung anzustellen, deren Ergebnis sehr von der noch verbleibenden Zeit bis zur Pensionierung abhängen wird. Denn je kürzer der Zeitraum bis zur Pensionierung ist, desto schwieriger ist es einen Abschlag beim Übertragungsbetrag wettzumachen.
 Viele jüngere Mitarbeiter entschieden sich für die Mitarbeitervorsorge aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, in einem einzigen Unternehmen in Pension zu gehen, und der Chance auf eine lebenslang steuerfreie Zusatzrente ohne durch eine monatliche Prämienzahlung auf einen Teil des Gehaltes verzichten zu müssen.
Es ist für einen Arbeitnehmer in der Mitarbeitervorsorge der nicht dringend Geld braucht sehr ratsam, das Geld in der Betriebliche Vorsorgekasse liegen zu lassen und die Rente ins Auge zu fassen, da während der gesamten Einzahlungs- und Liegephase Steuerfreiheit herrscht und auch die 6%ige Lohnsteuer bei Auszahlung umgangen werden kann.
Auch Mitarbeiter die noch vorhaben Angebote von anderen Unternehmen anzunehmen oder sich relativ sicher sind, dass sie noch eine Herausforderung in einem anderen Unternehmen suchen werden sind sehr häufig umgestiegen (Abfertigung Alt verfällt bei Selbstkündigung; die Mitarbeitervorsorge ist unverfallbar).
Bei vielen unserer „Umsteiger“ war auch die Absicherung Ihrer Nachkommen ein Grund für den Übertritt (In Abfertigung Alt werden 50% oder gar nichts ausbezahlt; in der Mitarbeitervorsorge 100% des Anspruches).

 

Für den Übertragungsbetrag sind im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) keine Mindestgrenzen determiniert, d.h. eine Übertragung zwischen 0 und 100% wäre theoretisch möglich. Da aber in sämtliche Vertragsverhältnisse die Regelungen des ABGB einfließen, ist auch hier darauf Bedacht zu nehmen die Sittenwidrigkeit nicht zu verletzen (§871 ABGB). Dies wäre nach überwiegender Rechtsmeinung dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer, der Altabfertigungsanwartschaften erworben hat, weniger als 50% davon übertragen werden und keine Nachschussklausel vereinbart wird, weil dadurch eine betragliche Unverhältnismäßigkeit entstehen würde. Würde der Arbeitgeber weniger als 50 % übertragen ohne mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber im Falle der Arbeitgeberkündigung innerhalb einer vertrauensbildenden Frist (z.B. 5 Jahre ab Übertritt) auf die volle Altabfertigung nachschießen muss, hätte der Arbeitgeber faktisch die Möglichkeit seine Arbeitnehmer sehr „günstig zu kündigen“. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Nachschussklausel auf die volle Altabfertigung, kann er auch weniger als 50 % übertragen ohne Gefahr zu laufen sittenwidrig zu handeln.

 

Die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) hat die gesetzliche Verpflichtung, auf die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge eine Kapitalgarantie zu gewährleisten. D.h., der Mindestanspruch des Arbeitnehmers bezieht sich auf den vollen Einzahlungsbetrag (1,53% vor Abzug der Kosten). Eventuelle Veranlagungsverluste, die dazu führen, dass die vollen 1,53% nicht ausgezahlt werden können, hat die BVK selbst zu tragen.

 

Summe der Beiträge
+ eventuelle Übertragungsbeträge bei Vollübertritten
+ Veranlagungserträge
- sämtliche Kosten
= Abfertigungsbetrag

 

Der Anspruch in der Mitarbeitervorsorge ist abhängig von den Kapitalerträgen, die über die Veranlagung in der Mitarbeitervorsorgekasse erzielt werden. Diese waren in den letzten Jahren im Schnitt ca. 3% p.a.

 

Nein. Die Mitarbeitervorsorge ist während der Einzahlungs- und Liegephase gänzlich steuerfrei. Lediglich bei der Barauszahlung fallen, wie bei Abfertigung Alt, 6% Lohnsteuer an. Auch die 6% Lohnsteuer kann durch die Wahl der steuerfreien Zusatzpension gespart werden.

 

Sie erhalten in der Mitarbeitervorsorge jährlich eine kostenlose Kontonachricht über Ihren persönlichen Vermögensstand. Diese wird grundsätzlich ab dem Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekassen (31.12.) jeweils für das vorangegangene Jahr verschickt, sobald der Arbeitgeber die Beitragsgrundlagen gemeldet hat (diese stellen die Basis für die Kontoinfos dar). Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis unterjährig beenden, werden die Beitragsgrundlagen vom Arbeitgeber unterjährig gemeldet und daraufhin die Kontoinformation erstellt. Mit den schriftlichen Kontonachrichten werden vorgedruckte Erklärungen mitversandt, die Ihnen die Möglichkeit geben, die Kontoinfo auf elektronischem Weg über das Internet zu beantragen. Es steht Ihnen frei, dieses Service in Anspruch zu nehmen. Der Zugriff auf Ihre persönlichen Daten ist selbstverständlich mittels Benutzeridentifikation und PIN-Code geschützt.

 

Sie haben im neuen Abfertigungsrecht einen unverfallbaren Abfertigungsanspruch, können den Anspruch also nicht verlieren. Fraglich ist lediglich, ob Sie über die Anwartschaft auch verfügen dürfen.

 

Den Anspruch auf Abfertigung haben Sie gegen die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK), nicht mehr gegen den Arbeitgeber (beim Teilübertritt gilt dies nur für die ab dem Stichtag für die Zukunft bezahlten Beiträge; im Hinblick auf den eingefrorenen Altanspruch richten sich Ihre Ansprüche nach wie vor gegen den Arbeitgeber).

 

Die Ansprüche des Arbeitnehmers sind gesetzlich als Sondervermögen definiert und fallen dadurch nicht in die Konkursmasse. Die reibungslose Auszahlung des vollen Anspruches ist damit gesetzlich garantiert.

 

Die gesetzlichen Erben (z.B. Ehepartner ohne eigenes Einkommen, minderjährige Kinder, etc.) bekommen in Abfertigung Alt nur 50% des Anspruches. Sind die gesetzlichen Erben nicht versorgungsberechtigt muss der Arbeitgeber gar nichts auszahlen.
In der Mitarbeitervorsorge gebührt den gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder zu deren Unterhalt der verstorbene Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war) die gesamte Abfertigung.
Die gesetzlichen Erben müssen innerhalb von 3 Monaten ab dem Tod des AWBs den Auszahlungsanspruch geltend machen.
Dadurch erhalten jene Erben die Abfertigung vor Erbschaftssteuer. Andernfalls fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft und Erbschaftssteuer wird fällig.

 

In beiden Systemen ist die einmalige Kapitalauszahlung mit 6% zu versteuern! In der Mitarbeitervorsorge gibt es darüber hinaus 4 weitere steuerbefreite Verfügungsmöglichkeiten.

 

Bei Selbstkündigung bleibt Ihnen das vom Arbeitgeber angesparte und in der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) veranlagte Vermögen erhalten. Sind Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber in einer anderen BVK veranlagt, so können Sie Ihr angespartes Kapital in der vorherigen BVK belassen oder sich das Vermögen bei Verfügungsanspruch in die aktuelle BVK übertragen lassen.

 

Um Arbeitnehmer insolventer Firmen zu schützen wurde 1978 der Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds geschaffen. Dieser übernimmt für 3 Monate ab Einleitung des Insolvenzverfahrens die Zahlung der Löhne und Sozialversicherungsbeiträge.
Werden Mitarbeiter in dieser Zeit gekündigt kommt der Fonds auch für Zahlungen während der Kündigungsfrist und für die Abfertigung auf. Gespeist wird er von den Arbeitgebern, die derzeit 0,7% der Bruttolohnsumme (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) einzahlen.

 

Aktuelle Neuigkeiten können Sie jederzeit auf unserer Homepage unter www.valida.at abrufen.
Zusätzlich können Sie sich über unseren Newsletter bequem via Mail informieren lassen. Melden Sie sich hier zum Newsletter an.
Wenn Sie sich Ihre Fragen lieber telefonisch beantworten lassen freuen sich unsere Mitarbeiter unter 01 / 546 22 - 569 auf ein Telefonat mit Ihnen!
Informationen zur Veranlagung finden Sie auch auf Ihrer Kontoinformation bzw. über Ihren persönlichen, durch PIN-Code gesicherten, Internetzugang.

 

Zahlt der Arbeitgeber mehr als die im BMSVG vorgesehenen 1, 53 % vom monatlichen Entgelt oder von der fiktiven Bemessungsgrundlage in entgeltfreien Zeiträumen in die MV-Kasse ein, dann ist der übersteigende Teil sofort wie Arbeitslohn zu behandeln, wodurch Lohnsteuer (§ 25 EStG) und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden(§ 49 ASVG).
In der Auszahlungsphase gilt der günstiger Steuersatz von 6%  auch dann (§ 67 Abs. 3 EStG), wenn der Arbeitgeber höhere als die im BMSVG vorgesehenen Beiträge an die Vorsorgekasse entrichtet hat. Der Vorteil einer freiwilligen höheren Einzahlung wird aber dadurch begrenzt, dass die Einzahlung sofort wie Arbeitslohn behandelt wird (gleiches gilt für Übertragungen von alten Abfertigungsansprüchen in eine Vorsorgekasse).

 

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