
Ein Wechsel der betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) ist immer nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer einseitigen Kündigung 6 Monate. Einvernehmlich kann der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten gelöst werden.
Bei der Auswahl der neuen BVK sind die gleichen Vorschriften einzuhalten wie bei der erstmaligen Auswahl einer BVK.
Ablauf
- Übermittlung des Beitrittsantrages an die neue betriebliche Vorsorgekasse.
- Zusendung des Kündigungsschreibens sowie einer Kopie des neuen Beitrittsantrages an die bisherige betriebliche Vorsorgekasse. (6-monatige Kündigungsfrist).
Hinweis: Für den Rest des Kalenderjahres werden Beiträge weiterhin an die alte betriebliche Vorsorgekasse bezahlt - auch bei neuen Mitarbeitern ist in dieser Zeit also weiterhin die BVK-Leitzahl der bisherigen BVK anzugeben.
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