Sie haben die Wahl
Die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) erfolgt grundsätzlich über den Vorschlag des Arbeitgebers.
Mit Betriebsrat
In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl einer BVK nach Beratung mit dem Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung. Bei Nichteinigung ist die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anzurufen.
Ohne Betriebsrat
In Betrieben ohne Betriebsrat wählen Sie eine BVK und müssen Ihre Mitarbeiter binnen einer Woche einzeln über die geplante Auswahl informieren. Achtung: Ein Aushang reicht nicht aus. Nach Erhalt der Information hat Ihr Mitarbeiter eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Erhebt mindestens ein Drittel der Mitarbeiter in dieser Zeit Einspruch, müssen Sie eine andere BVK vorschlagen, andernfalls gilt Ihre Wahl. Bei Nichteinigung ist die Schlichtungsstelle anzurufen.
Frist
Ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge zu zahlen sind, haben Sie sechs Monate Zeit eine BVK auszuwählen. Innerhalb dieser Zeit werden die Beiträge schon von der Gebietskrankenkasse abgebucht und bis zur Bekanntgabe der gewählten BVK veranlagt (§ 9 Abs. 6 BMSVG).
Verpassen Sie diese Frist, wird vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger das gesetzliche Zuweisungsverfahren eingeleitet. Ihr Unternehmen wird dann einer BVK zugewiesen.
Bekanntgabe
Die ausgewählte BVK muss im Dienstzettel bzw. Dienstvertrag festgehalten werden (§ 2 Abs. 2 Z 13 AVRAG), und die Beiträge sind am Lohnzettel anzuführen.