Anspruch
In der Mitarbeitervorsorge können Ihre Arbeitnehmer den Anspruch auf die eingezahlten Beiträge nicht mehr verlieren.
Über die weitere Verwendung des Kapitals kann Ihr Mitarbeiter entscheiden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Bei Tod des Mitarbeiters fällt das Kapital grundsätzlich an Ehepartner und familienbeihilfeberechtigte Kinder.