Die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse
Die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) erfolgt grundsätzlich über den Vorschlag des Arbeitgebers.
Mit Betriebsrat
In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl einer BVK nach Beratung mit dem Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung. Bei Nichteinigung ist die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anzurufen.
Ohne Betriebsrat
In Betrieben ohne Betriebsrat wählt der Unternehmer eine BVK und muss alle Mitarbeiter binnen einer Woche einzeln über die geplante Auswahl informieren. Achtung: Ein Aushang reicht nicht aus. Nach Erhalt der Information haben die Mitarbeiter eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Erhebt mindestens ein Drittel in dieser Zeit Einspruch, muss eine andere BVK vorgeschlagen werden, andernfalls gilt die Wahl. Bei Nichteinigung ist die Schlichtungsstelle anzurufen.
Frist
Ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge zu zahlen sind, hat das Unternehmen sechs Monate Zeit eine BVK auszuwählen. Innerhalb dieser Zeit werden die Beiträge schon von der Gebietskrankenkasse abgebucht und bis zur Bekanntgabe der gewählten BVK veranlagt (§ 9 Abs. 6 BMSVG).
Wird diese Frist versäumt, leitet der Hauptverband der Sozialversicherungsträger das gesetzliche Zuweisungsverfahren ein. Das Unternehmen wird dann automatisch einer BVK zugewiesen.
Information
Die ausgewählte BVK muss auf dem Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag festgehalten werden (§ 2 Abs. 2 Z 13 AVRAG) und die Beiträge sind am Lohnzettel anzuführen.