Anspruch
In der Mitarbeitervorsorge können Arbeitnehmer den Anspruch auf die eingezahlten Beiträge nicht mehr verlieren.
Über die weitere Verwendung des Kapitals kann ein Mitarbeiter entscheiden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Bei Tod des Mitarbeiters fällt das Kapital grundsätzlich an Ehepartner und familienbeihilfeberechtigte Kinder.