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FAQs zu Ihrer
Betriebspension

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Ihrer Betriebspension.

Sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Valida selbst wird auf höchstmögliche Sicherheit und Sparsamkeit größter Wert gelegt.

Folgende Bestimmungen sollen diese Vorgabe sicherstellen:

  • Trennung des Vermögens der (zukünftigen) Pensionen und der Pensionskassen-Aktiengesellschaft. Die angesparten Beiträge werden grundsätzlich nur für Pensionen verwendet.
  • Interne und externe Kontrollorgane (wie Prüfaktuar, Staatskomissär und Wirtschafts-
    prüfer) überwachen die Valida laufend auf Sparsamkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.
  • Professionelle Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • Pufferwirkung durch Schwankungsrückstellung.

Wie hoch die jährliche Pensionsleistung sein wird, hängt von der Höhe des angesparten Pensionskapitals ab, das beim Pensionsantritt für eine laufende Pensionsleistung verrentet wird.

Die Höhe dieses Kapitals ist im Wesentlichen von folgenden Einflussgrößen abhängig:

  • Beiträge
    Neben der tatsächlichen Beitragshöhe ist das Volumen des Pensionskapitals auch davon abhängig, wie lange Beiträge eingezahlt wurden. Je länger Beiträge geleistet werden, desto höher wird das Pensionskapital zum Pensionsantritt sein und um-
    gekehrt. Mit freiwilligen eigenen Beiträgen kann die Betriebspension noch erhöht werden.
  • Leistungspaket
    In der Vereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    (meist vertreten durch den Betriebsrat) geschlossen wird, gibt es Regelungen über die Höhe der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension.
    Wenn beispielsweise für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension eine höhere Leistung vorgesehen ist, fließt entsprechend weniger Beitrag in die Betriebspension.
  • Kapitalmarkt
    Das auf Ihrem Pensionskonto vorhandene Pensionskapital wird von der Valida verwaltet und - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben am Kapitalmarkt - veranlagt.

Da Veranlagungsergebnisse erfahrungsgemäß sehr stark schwanken, hat der Gesetzgeber einen Glättungsmechanismus vorgesehen: die Schwankungsrückstellung (siehe dazu auch die Frage "Was ist eine Schwankungsrückstellung?")

Pensionssteigerungen im beitragsorientierten Modell sind im Wesentlichen vom Veranlagungsergebnis abhängig.
In der Pensionsvereinbarung wird unter anderem ein Rechnungszinssatz festgelegt, der als rechnerische Hilfsgröße dient.
Erwirtschaftet eine Pensionskasse in einem Jahr genau diesen Prozentsatz, so wird im Folgejahr die gleiche Pension ausgezahlt wie im Vorjahr.
Sollte jedoch ein höherer Ertrag als der Rechnungszins erwirtschaftet werden, so können die Pensionen erhöht werden.
Damit die Pension nicht allzu großen Schwankungen unterliegt, wird dieser Effekt durch eine über mehrere Jahre gebildete Schwankungsrückstellung ausgeglichen. Pensionssteigerungen im leistungsorientierten Modell ergeben sich aus der Pensionsvereinbarung.

 

Im beitragsorientierten Modell ändert sich die Höhe des Pensionskapitals laufend.
So wird beispielsweise aufgrund der Pensionsauszahlungen das Pensionskapital laufend verringert. Aber auch aufgrund der jährlichen Veranlagungsergebnisse und der versicherungs-technischen Ergebnisse ist eine Veränderung in beide Richtungen möglich.
Das bedeutet, dass Zusatzpensionen nicht nur steigen, sondern auch sinken können.
In der Pensionsvereinbarung kann allerdings auch ein leistungsorientiertes Modell vereinbart werden. In diesem Fall gleicht der Arbeitgeber die Schwankungen am Kapitalmarkt mit seinen Beitragszahlungen aus. Die Pension kann daher weder steigen noch sinken.

 

Damit sich Schwankungen an den Kapitalmärkten nicht unmittelbar auf die Pensionshöhe auswirken, werden Schwankungsrückstellungen gebildet.
Diese Schwankungsrückstellungen sind so etwas wie ein Reservekanister beim Auto.
In Jahren mit hohen Erträgen an den Kapitalmärkten wird dieser Kanister gefüllt, um in Jahren mit geringeren Erträgen eine Reserve zu haben.
Abhängig von den jeweiligen Pensionsvereinbarungen kann diese Schwankungsreserve auch durch eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers bei Vertragsbeginn gefüllt werden.

 

Jeder Arbeitnehmer, für den Beiträge an die Valida bezahlt werden, erhält jährlich eine "Beitrags- und Leistungsinformation". Darin sind jene Beiträge angegeben, die im Laufe des letzten Jahres auf das persönliche Konto gebucht wurden.

 

Grundsätzlich erfolgt laut Gesetz die Pensionszahlung regelmäßig. Ausgenommen davon sind lediglich niedrige Leistungen (Stand 2012: bis EUR 11.100,-), die in Form eines Einmalbetrags bei der Pensionskasse beantragt werden können.

 

Gemäß des Pensionskassengesetzes (§ 2 Abs. 1 PKG) ist die Valida - wie alle anderen Pensionskassen auch - dazu angehalten, für eine hinreichende Sicherheit, Rentabilität und Liquidität sowie eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte zu sorgen.
Seit September 2005 wird aufgrund der Novelle des § 25 PKG die sogenannte "Prudent Person Methode" angewandt. Dadurch wird bei der Veranlagung von rein quantitativen Maßstäben abgewichen - hin in Richtung qualitativer Maßstäbe.
Das Kapital der Zusatzpension bleibt auch in der Auszahlungsphase am Kapitalmarkt veranlagt.

 

Sobald ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter Pensionskassen-Beiträge leistet, können diese ihre künftige Pension durch die Zahlung von Eigenbeiträgen erhöhen.
Die Höhe des freiwilligen Arbeitnehmerbeitrags wird im Pensionsvertrag festgelegt.

 

Nein, Arbeitnehmerbeiträge sind nur dann möglich, wenn gleichzeitig ein Beitrag des Arbeitgebers gezahlt wird.

 

 

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat per Verordnung, die seit 1. Juli 2011 in Kraft ist, den höchstzulässigen Rechnungszins für sämtliche neuen Pensionskassenverträge auf 3 % gesenkt. Diese sogenannte Rechnungsparameterverordnung (RPV) ist rechtsverbindlich. Auslöser für die Entscheidung der FMA ist das noch immer niedrige Zinsniveau nach der Finanzkrise.

 

 

Die Begünstigten von Pensionskassenlösungen mit niedrigeren Rechnungszinsen erhalten zwar niedrigere Erstpensionen, dafür sinkt aber die Wahrscheinlichkeit späterer Kürzungen. Arbeitgeber mit leistungsorientierten Verträgen zahlen von Beginn weg höhere Beiträge, die Wahrscheinlichkeit von Nachschüssen sinkt im Gegenzug.

 

 

Bestehende Pensionskassenverträge sind von dieser Verordnung nicht betroffen. Das heißt: Bei Eintritt eines neuen Mitarbeiters zu einem Unternehmen mit einem bestehenden Pensionskassenvertrag gilt für den neuen Mitarbeiter der bestehende (alte) Vertrag mit der darin vereinbarten Rechnungszinsregelung. Auch für Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ihre Eigenbeiträge weiterzahlen, gilt die Rechnungszins-Regelung aus dem bestehenden (alten) Vertrag.

 

 

Firmenkunden mit bestehenden Verträgen mit einem hohen Rechnungszins können in neue Verträge mit niedrigerem Rechnungszins wechseln. Dafür ist - je nach Vereinbarungsmodell – Einvernehmen mit den einzelnen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat notwendig. Das Einvernehmen mit der Pensionskasse ist ebenfalls herzustellen, da auch der Pensionskassenvertrag anzupassen ist.

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